(Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzte müssen Patienten behandeln, andernfalls droht Gewerblichkeit

Die (zahn-)ärztliche Tätigkeit ist eine freiberufliche und keine gewerbliche Tätigkeit. Insoweit ist der Gewinn aus dieser Tätigkeit auch nicht gewerbesteuerpflichtig.
Bekannt dürfte zudem sein, dass gewerbliche Tätigkeiten neben der freiberuflichen wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer insgesamt gewerblichen Tätigkeit und damit Gewerbesteuerpflicht führen (sog. Infektions- oder Abfärbetheorie).

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2021 – Az.: 4 K 1270/19 gilt dies auch, wenn in einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft ein Gesellschafter nur in geringem Umfang Patienten behandelt und sich ganz überwiegend um Organisation-, Verwaltungs- und Management-Belange kümmert. Dies entspricht nicht mehr dem Leitbild der selbständigen Tätigkeit einer Zahnärztin/eines Zahnarztes. Die Tätigkeit ist stattdessen gewerblich und infiziert die Einkünfte der gesamten Gesellschaft.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren fortgeführt wird und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Bislang ist allerdings auf der Seite des Bundesfinanzhofes keine anhängige Revision zu finden.

Fazit: Die Frage der Gewerbesteuerpflicht stellt sich regelmäßig, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit weitere Tätigkeiten hinzukommen. Um die Infektion der freiberuflichen Tätigkeit zu vermeiden, werden diese Tätigkeiten in der Regel ausgelagert.

Neu ist in diesem Fall, dass einer der Gesellschafter gerade nicht mehr freiberuflich sondern ausschließlich anderweitig tätig ist und so die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft infiziert. Eine solche Gestaltung ist insbesondere bei Seniorpartnern immer wieder denkbar. Es bedarf daher eines Mindestmaßes der Mitarbeit aller Gesellschafter, um derartige Konsequenzen zu vermeiden.

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Sven Sonntag
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