Die Bundesregierung hat ein weiteres Mal die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie in eine Krise geraten sind, bis zum 30. April 2021 ausgesetzt.
Die Aussetzung gilt aber nur unter engen Voraussetzungen:
In allen Fällen, in denen nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bleibt es beim Vorliegen von Insolvenzgründen bei der Antragspflicht. Deren Verletzung kann strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Organe nach sich ziehen.