Unterkostenangebote zulässig – aber plausibel müssen sie sein

Die VK Berlin hat in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2021 (AZ.: VK B2-12/21) nochmals darauf hingewiesen, dass Angebote, deren Preise um mehr als 20 % unterhalb der Kostenschätzung des Auftraggebers und der Konkurrenzangebote liegen, zulässig sind. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, die Preise zu prüfen. Auf diese Preisprüfung haben die konkurrierenden Bieter einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch. Die Prüfung hat zum Ziel festzustellen, ob der Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht leisten wird können oder wegen einer zu geringen Vergütung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wird und daher den Auftrag nicht vollständig ausführen kann. Dabei stellt die oberflächliche Begründungen des Auftraggebers oder die unkritische Übernahme von Erklärungen des Bieters keine ordnungsgemäße Preisprüfung dar. Maßgeblich sind – wie so häufig – die konkreten Umstände des Einzelfalles.

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Dr. Ludger Meuten
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