Tariflohn in der Pflege – Was heißt das und was muss getan werden?

Durch die Einführung der §§ 72 Abs. 3a und 3b sowie 82c Abs. 2 SGB XI wurden die Voraussetzungen für die Zulassung sowie der Refinanzierung der Personalkosten der Pflegeeinrichtung erheblich eingeschränkt. Ab dem 1. September 2022 werden Versorgungsverträge nur noch mit den Pflegeeinrichtungen geschlossen, die ihren Pflege- und Betreuungskräften Tariflohn zahlen. Die Einrichtungen müssen den für sie maßgeblichen Tarifvertrag in Kürze melden.
Die Pflegeeinrichtungen müssen deshalb jetzt handeln, damit der Abschluss eines Versorgungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Entlohnung nicht gefährdet wird. Deshalb kommt jetzt ein erheblicher Aufwand zur Umsetzung der tariflichen Entlohnung auf die Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege zu. Sind sie nicht an einen Tarifvertrag oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden, muss ein passendes Regelungswerk gesucht und sodann auch angewendet werden. Glücklicherweise hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kürzlich die am 24. Januar 2022 beschlossenen und am 27. Januar 2022 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigten Richtlinien- insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben zum Tariflohn —veröffentlicht, auf die nun zurückgegriffen werden kann. Trotzdem bestehen in einigen Aspekten der genauen Ausgestaltung des Tariflohnes noch rechtliche Ungewissheiten. So wurde gegen die Regelungen im GVWG zum “Tariflohn” Verfassungsbeschwerde erhoben, sodass es möglich ist, dass die jetzige Gesetzesregelung aufgehoben bzw. angepasst wird.

Wir stehen den betroffenen Pflegeeinrichtungen beratend zur Seite. In Kooperation mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Sachsen erläutern wir außerdem am 3. Februar 2022 in einem kostenfreien Online-Veranstaltung, wie Pflegeeinrichtungen die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen und welche Auswirkungen die ungeklärten Rechtsfragen haben können. Dabei werden auch die kürzlich veröffentlichten GKV-Richtlinien berücksichtigt.

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Karsten Matthieß
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