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05.02.2024

Stiftungsrechtsreform – Besteht Handlungsbedarf für rechtsfähige Stiftungen in Sachsen?

Mit Wirkung vom 01.07.2023 ist bereits der erste Teil des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG) in Kraft getreten.

Zielstellung dieses Gesetzes war es u. a., eine einheitliche und abschließende bundesrechtliche Regelung des Stiftungsrechts zu schaffen. Dementsprechend sind für rechtsfähige Stiftungen seit Inkrafttreten des StiftRVEG die neugefassten §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschlägig. Diesen Bestimmungen des BGB unterfallen sowohl Stiftungen, die bereits vor dem 01.07.2023 errichtet worden sind als auch Stiftungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder entstehen werden.

Von der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ist auch das bisherige Sächsische Stiftungsgesetz betroffen. Der Sächsische Landesgesetzgeber hat daher das Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften erlassen. Hierdurch ist auch das Sächsische Stiftungsgesetz (SächsStiftG) neu gefasst worden und bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 in Kraft getreten.

Das neu gefasste SächsStiftG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Anerkennung und Genehmigung sowie die Überwachung von rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Sachsen. Von diesem Gesetz werden grundsätzlich rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, kommunale Stiftungen und in Teilbereichen auch kirchliche Stiftungen erfasst.

Das SächsStiftG bestimmt u. a., dass bestehende Stiftungen, die über keine den zwingenden Vorschriften der §§ 80 bis 88 BGB entsprechende Satzung verfügen, verpflichtet sind, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, mithin bis Ende 2024, der Landesdirektion Sachsen als zuständiger Aufsichtsbehörde eine Satzung vorzulegen, die mit diesen zwingenden Vorschriften übereinstimmt. Unberührt hiervon bleibt das Genehmigungserfordernis der geänderten Satzung durch die Landesdirektion Sachsen.

Ob und in welchem Umfang einzelne Stiftungen Änderungen ihrer Satzung vornehmen müssen, kann nur anhand der jeweiligen einzelnen Stiftungssatzung beantwortet werden. Nichtsdestotrotz sind die zuständigen Stiftungsorgane, allen voran der Stiftungsvorstand zwecks Vermeidung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Stiftungsbehörde gut beraten, die Stiftungssatzung rechtzeitig einer Überprüfung auf Anpassungsbedarf zu unterziehen.

Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu unserem Experten im Stiftungsrecht Jörg-Dieter Battke auf.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt

Jörg-Dieter Battke

Lawyer

Specialist lawyer for tax law

Specialist lawyer for commercial and corporate law

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