Nutzung als Ferienwohnung, öffentliches Baurecht schlägt Mietrecht

Die Nutzung einer in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnung als Ferienwohnung erfreut in der Regel den Vermieter durch die Mieteinnahmen, den Feriengast wegen der Unterkunft, nicht jedoch die übrigen Anwohner, welche sich durch die Feiern der Feriengäste gestört fühlen. Dem Eigentümer einer Wohnung, die in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen ist und deren Baugenehmigung nur eine Nutzung zu Wohnzwecken vorsah wurde von der zuständigen Behörde die weitere Nutzung als Ferienwohnung untersagt. Auch der Hinweis, dass nach den zivilrechtlichen Regeln die Überlassung von Ferienwohnung im Wesentlichen der Vermietung von sonstigen Wohnräumen gleichgestellt sei, konnte auch in der zweiten Instanz nicht überzeugen. Mit Beschluss vom 31. März 2021 hat das OVG Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass der Begriff und die Nutzung einer Ferienwohnung nunmehr in § 13 a BauNVO geregelt sei. Daraus ergebe sich, dass eine Nutzung als Ferienwohnung gerade keine Wohnnutzung darstelle. Da die Baugenehmigung als Zweckbestimmung jedoch nur eine Wohnnutzung vorsah, wurde die Untersagung der Nutzung als Ferienwohnung bestätigt. Dem Eigentümer der Wohnung verbleibt daher nur noch der Weg, sich die bestrebte Nutzungsänderung genehmigen zu lassen.

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Dr. Ludger Meuten
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