Neues zum Urlaubsrecht: EuGH schränkt Urlaubsverfall weiter ein

Nachdem der EuGH bereits den “automatischen” Urlaubsverfall des deutschen Urlaubsrechts beendet und für die Arbeitgeber die neuen (jährlichen) Hinweis- und Unterrichtungsobliegenheiten über die Verfallswirkung entwickelt hatte, weitet sich die Folge nun weiter aus. Für zwei hiermit zusammenhängende – in Deutschland umstrittene – Fragen hat der EuGH mit Urteilen vom 22. September 2022 erneut arbeitnehmerfreundlich entschieden und den Arbeitgebern weiteren Aufwand auferlegt. So verfällt der Urlaub auch bei Langzeiterkrankten ohne Hinweis auf den möglichen Verfall nicht, wenn diese den Urlaub vor Beginn der Langzeiterkrankung noch hätten nehmen können. Für alle Mitarbeiter gilt zudem: Ohne eine Unterrichtung über die Verfallswirkung beginnt auch die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche nicht. Daher sollten jedes Jahr und individuell alle Mitarbeiter nach den Maßgaben von EuGH und BAG zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen werden. Um die Probleme bei Langzeiterkrankten ganz zu vermeiden, bietet sich ein Hinweis zum Anfang des Kalenderjahres an.

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Kristian Glowe
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