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20.04.2020

Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaats Sachsen in Kraft

Seit heute, dem 20. April 2020, 0:00 Uhr ist die neue Corona-Schutzverordnung des Freistaats Sachsen vom 17. April 2020 in Kraft getreten.
Grundsätzlich bleiben die Bürger aufgerufen, in allen Bereichen – sowohl privat wie beruflich – den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Im öffentlichen Raum wird das Tragen von Gesichtsmasken dringend empfohlen. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und in Ladengeschäften ist das Tragen von Gesichtsmasken zwingend vorgeschrieben.

Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen bleiben untersagt. Das gilt auch für Gottesdienste, Demonstrationen und private Feierlichkeiten. Ausgenommen sind Sitzungen der Parlamente, Verhandlungen der Gerichte und anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen sowie Veranstaltungen, die der Versorgung oder Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung dienen, unvermeidbare Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und die Abhaltung von Prüfungen notwendig sind, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit (zwingender) Gesichtsmaske, Schulbesuche zur Prüfungsvorbereitung und der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen zur Notbetreuung.

Aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz lässt die Verordnung Ausnahmegenehmigungen auf Antrag zu, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Wenn Veranstalter ausreichende Vorkehrungen treffen, insbesondere für ausreichenden Mindestabstand der Teilnehmer und gegebenenfalls das Tragen von Gesichtsmasken sorgen und die Einhaltung dieser Maßnahmen gewährleisten, können Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen sein. So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung vom 14. April 2020 (1 BvR 828/20) der Versammlungsbehörde aufgegeben, das ihr eingeräumte Ermessen bei der Zulassung einer Demonstration pflichtgemäß auszuüben und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dennoch sollten sich auch Veranstalter ihrer großen Verantwortung für Leib und Leben der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung immer bewusst bleiben.

Zusammenkünfte in engstem Familienkreis für Trauerfeiern und Trauungen sind mit bis zu max. 15 Personen zugelassen.

Im Übrigen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum ausschließlich allein, in Begleitung von Personen des eigenen Haushaltes oder maximal einer weiteren, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen Personen gestattet.

Untersagt bleibt der Betrieb von Gaststätten, Biergärten, Mensen und Cafeterien. Gestattet ist die Abgabe mitnahmefähiger Speisen sowie der Betrieb von Personalrestaurants und Kantinen unter Beachtung der vorgegebenen Hygienevorschriften. Hotels und Beherbungsbetriebe dürfen nur Geschäftsreisende aufnehmen.

Einkaufszentren und großflächiger Einzelhandel bleiben geschlossen. Öffnen dürfen in Einkaufszentren lediglich Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wie Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen sowie Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverlages sowie Geschäfte, die über einen separaten Kunden Zugang von außen mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m² verfügen. Auch außerhalb von Einkaufszentren ist die Öffnung von Ladengeschäften nur für Geschäfte für den täglichen Bedarf, die Grundversorgung notwendige Geschäfte, zu denen neben den bereits genannten auch Garten- und Baumärkte, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie sonstige einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, sowie Geschäfte des Tierbedarfs zählen, zulässig. Ferner dürfen auch hier alle Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² öffnen. Eine Reduzierung der vorhandenen Verkaufsfläche auf dieses Maß ist nicht zugelassen. Damit verfolgt die Landesregierung insbesondere das Ziel, größere Menschenansammlungen in den Innenstädten zu vermeiden. Voraussetzung ist zwingend das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und eine Kundenzahl von maximal einem Kunden pro 20 m² Ladenfläche.

Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Kundenkontakt bleiben – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlung – untersagt.

Besuchsverbote bestehen weiterhin für Alten- und Pflegeheime – mit Ausnahme der Besuche naher Angehöriger zur Sterbebegleitung –, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen und genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Zulässig sind Besuche von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Palliativstationen und in Hospizen sowie zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Ausnahmen kann das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlassen oder können durch die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte im Einzelfall erteilt werden.

Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Die Verordnung tritt am 3. Mai 2020, 24:00 Uhr, außer Kraft. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ihr eine Anschlussverordnung mit dann für notwendig gehaltenen Maßnahmen folgen wird.

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