Mit Einführung des neuen BTHG sind die Kosten der Unterkunft bis zur oberen Angemessenheitsgrenze (125 % der festgesetzten durchschnittlichen Warmmiete) vom Träger der Sozialhilfe und die übersteigenden Kosten vom Träger der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Durch den Abschluss einer (Leistungs)- und Vergütungsvereinbarung mit dem zuständigen Träger erhält die Einrichtung einen direkten Vergütungsanspruch. Diese Vergütungsvereinbarung muss den aktuellen Vergütungsbedarf und die geänderten Kostenübernahmevoraussetzungen sachgerecht wiedergeben. Nach ersten Praxiserfahrungen wollen die Träger der Eingliederungshilfe dies teilweise nicht akzeptieren. Dies sollte nicht hingenommen werden.
Der Abschluss einer unzureichenden Vergütungsvereinbarung birgt für die Einrichtungen finanzielle Risiken einhergehend mit der Gefahr einer persönlichen Haftung der Leistungsorgane. Das Kostenrisiko als Notlösung vertraglich auf die Bewohner abzuwälzen, ist sorgsam umzusetzen und im Ergebnis dennoch unbefriedigend. Für eine sachgerechte Gesamtlösung nach dem gesetzlichen Leitbild empfiehlt sich ggf. ein gebündeltes Vorgehen der Einrichtungen bzw. der übergeordneten Verbände.