Erschließungsbeiträge Ja – aber nicht für die Ewigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. November 2021 entschieden, dass gesetzliche Regelungen die im Ergebnis zur Folge haben, dass Erschließungsbeiträge auf unabsehbare Zeit erhoben werden können, unzulässig sind. Im konkreten Fall wurde das Grundstück 1986 an die öffentliche Straße angeschlossen. Jedenfalls ist der durch die Straße vermittelte Vorteil spätestens im Jahr 1999 eingetreten. Die Widmung als öffentliche Straße erfolgte jedoch erst im Jahr 2007. Die Beitragsbescheide ergingen dann im Jahr 2011. Die Bescheide waren aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass die tatsächliche Vorteilslage schon im Falle einer zulässigen tatsächlichen Nutzbarkeit der Erschließungsanlage und damit bereits vor dem Vorliegen sämtlicher rechtlicher Beitragsentstehungsvoraussetzungen eintreten kann. Gesetzliche Regelungen, die den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschieben werden den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht gerecht.

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Dr. Ludger Meuten
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