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02.04.2020

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz – Auswirkung für den stationären Bereich

Die Bundesregierung hat den versprochenen „Rettungsschirm“ für die Krankenhäuser verabschiedet.
Die leistungsbezogene Abrechnung der Krankenhausbehandlungen über DRG´s bleibt weiterhin notwendig.

1. Ausgleichszahlung für Freihaltung von Betten

Für die Freihaltung von Betten für die erwarteten Corona-Patienten erhalten die Krankenhäuser pauschale tagesbezogene Ausgleichszahlungen von 560,00 € pro Bett und Tag. Die kalendertäglichen Bettenbelegungen sind einem Referenzwert aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen, der sich aus dem Jahresdurchschnitt der belegten Betten voll- oder teilstationär erbrachter Behandlungen des Jahres 2019 ergibt. Dies gilt vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2020.

=> Problematisch ist hierbei ggf. die Ermittlung des Referenzwertes, da die Werte des Jahres 2019 ggf. bereits auf Grund von nachträglichen Fallkorrekturen verändert sind.

=> Die genaue Regelung zum Nachweis der Zahl der freigehaltenen Betten ist von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG bis zum 10. April 2020 zu treffen.

2. Ausgleichszahlung für Schutzausrüstung

Für jeden Patienten, der im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 aufgenommen wird, erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von 50,00 € pro Patient für die Abgeltung von Mehrkosten für Schutzausrüstungen.

3. Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes

Der Pflegeentgeltwert wird ab dem 1. April 2020 auf 185,00 € angehoben.

4. verkürzte Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist der Krankenkassen für die Bezahlung der Krankenhausbehandlungskosten wird verkürzt auf 5 Tage.

5. zusätzliche Intensivmedizinische Betten mit Beatmungsmöglichkeit

Werden in Krankenhäuser zusätzliche intensivmedizinische Betten mit Beatmungsmöglichkeiten aufgestellt oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorgehalten, erhalten die Krankenhäuser pro Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 €.

6. Absenken der Prüfquoten

Die Prüfquoten für Fallprüfungen der Krankenkassen im Jahr 2020 werden von 12,5 % abgesenkt auf 5 %. Nach der Gesetzesbegründung soll dies für alle Rechnungen gelten, die im Jahr 2020 gelegt werden, also auch für Behandlungen aus 2019, die erst Anfang 2020 abgerechnet wurden.

7. Aussetzen der Strafzahlungen

Die mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Strafzahlungen werden ausgesetzt bis 2021.

8. Strukturprüfungen

Die Richtlinie für die Strukturprüfungen gem. § 275 d SGB V soll nun erst bis zum 28.02.2021 erlassen werden. Die unbeanstandete Strukturprüfung wird daher auch erst ab 2022 Voraussetzung für die Vereinbarung und Abrechnung der Prozeduren sein. Es verbleibt daher zunächst bei der Prüfung der Strukturvoraussetzungen im Rahmen der Einzelfallprüfungen.

Fazit:

Diese mit sehr „heißer Nadel gestrickten“ gesetzlichen Regelungen müssen erst noch zeigen, ob sie tatsächlich den versprochenen und notwendigen Rettungsschirm für Krankenhäuser bilden. Es ist derzeit notwendig, diese Gesetzesregelungen für die jeweilige Einrichtung zu bewerten und in Zusammenschau mit den vielfältigen weiteren gesetzlichen Hilfspaketen eine zugeschnittene Lösung zu finden.

Kontakt

BATTKE GRÜNBERG Rechtsanwälte PartGmbB

Kleine Brüdergasse 3-5
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