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27.05.2020

Corona-Soforthilfe: Pfändung unzulässig

Das Finanzgericht Münster hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Pfändung eines Kontos, auf dem auch Zahlungen aus der Corona-Soforthilfe eingehen, unzulässig ist.
Das Finanzamt hatte wegen Steuerforderungen aus der Zeit vor dem 1. März 2020 eine Kontopfändung ausgebracht und dabei auch auf dem Konto eingegangene Gelder der Corona-Soforthilfe mit gepfändet. Die Soforthilfe dient aber nicht, so das Finanzgericht, der Befriedigung von Gläubigeransprüchen aus der Zeit vor dem 1. März 2020 sondern ausschließlich der Milderung der finanziellen Notlage, die durch die Corona-Pandemie eingetreten ist (FG Münster 13. Mai 2020 – 1 V 1286/20 AO – Pressemitteilung 11 vom 19. Mai 2020).

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