In unserer täglichen Beratungspraxis nehmen Anfragen von Eigentümern zu, die sich gegen Drohnenbesitzer zur Wehr setzen möchten, die über ihre Grundstücke fliegen oder fliegen möchten. Da schon das Steuern von Drohnen die Aufnahme von Bildern und Videos, die die darunterliegenden Gebiete zeigen, erfordert, sind Eigentümer mit den Überflügen häufig nicht einverstanden. Denn bereits durch die Aufnahme von Gebäuden werden regelmäßig das Urheber- und Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer berührt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. I ZR 67/23) die bisherige Rechtsprechungslinie bestätigt und mit Drohnen erstellte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen als urheberrechtlich unzulässig bewertet.
Ein Verlag hatte Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen auf Abraumhalden des Bergbaus im Ruhrgebiet angefertigt und diese Aufnahmen in seinen Publikationen verwendet, ohne zuvor die Zustimmung zur Anfertigung und Nutzung der Aufnahmen einzuholen. Dagegen klagte eine Verwertungsgesellschaft im Namen der Künstler. Die Verwertungsgesellschaft monierte, die Drohnenaufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt. Deshalb hatte sie von dem Verlag Lizenzgebühren und Schadensersatz gefordert.
Das Landgericht wollte die technische Entwicklung im Bereich der Foto- und Filmaufnahmen berücksichtigen. Das Gericht entschied daher, dass Luftbildaufnahmen und der Einsatz technischer Hilfsmittel von der Panoramafreiheit erfasst sein müssten, um z.B. Luftaufnahmen aus Flugzeugen, die in sozialen Netzwerken verbreitet werden, nicht als urheberrechtswidrig ansehen zu müssen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hingegen stellte auf die sogenannten BGH-Entscheidungen “Hundertwasser-Haus” und “AIDA-Kussmund” ab, bei denen die Verwendung besonderer Hilfsmittel – wie Leitern oder das Beseitigen von blickschützenden Vorrichtungen – nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt war. Die Panoramafreiheit beschränke sich auf Perspektiven, die sich dem menschlichen Auge von allgemein zugänglichen Orten oder Einrichtungen aus bieten. Das OLG Hamm wiederholte, dass diese Einrichtungen einen Teil der Erdoberfläche bilden oder mit ihr zumindest dauerhaft und fest verbunden sein müssten. Solche Orte könnten vom Menschen durch Laufen, Klettern oder Schwimmen erreicht werden. Da der Mensch nicht fliegen kann, gehöre die bei Drohnenaufnahmen genutzte Perspektive aus dem Luftraum jedoch nicht dazu.
Ausgangspunkt der Entscheidungen war der Wortlaut des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG, der keine Einschränkung hinsichtlich der Perspektiven, aus denen eine Lichtbildaufnahme angefertigt wird, enthält. Dort heißt es, dass es zulässig ist,
„Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“
Die Gesetzesbegründung verdeutlicht aber den Sinn und Zweck der Norm. Sie stellt darauf ab, dass das Werk an öffentlichen Orten zu finden und daher der Allgemeinheit gewidmet ist. Gleichzeitig soll die Panoramafreiheit nicht für Museen gelten, da dortige Kunstwerke „nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet sind, wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind.“
Daher konnte nicht davon ausgegangen werden, dass ein der Allgemeinheit unzugängliches Werk unter Berufung auf die Panoramafreiheit abgebildet werden könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamm und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt und sind daher urheberrechtswidrig. Wesentlich für die Entscheidung war die Abwägung zwischen dem Interesse der Urheber an einer angemessenen Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke und der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Drohnenflieger. Das Interesse der Urheber überwiege, insbesondere bei der Überwindung von Schutzmaßnahmen oder der Nutzung von Perspektiven, die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Ein weiterer Aspekt ist der Grundsatz, Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke zu beteiligen, wie hier durch die kommerzielle Nutzung in einem Verlagserzeugnis.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass das Anfertigen von Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt ist. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Überflüge kritisch zu betrachten, da die Aufnahme von Foto- und Filmaufnahmen bei einer Drohne stets gegeben ist.
Die Entscheidung gilt jedoch nicht für Aufnahmen von öffentlichen Orten oder Einrichtungen, wie Aussichtstürmen oder Aussichtsplattformen, wie das OLG Hamm bereits klargestellt hatte. Ebenso sind Aufnahmen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sowie für die Berichterstattung über Tagesereignisse oder als unwesentliches Beiwerk weiterhin urheberrechtlich zulässig.
Drohnenbesitzer sollten dennoch vor der Anfertigung jeglicher Aufnahmen Kontakt mit den jeweiligen Grundstückseigentümern aufnehmen. Denn Eigentümer können auch aus dem Eigentumsrecht ein Flugverbot über ihrem Grundstück aussprechen. Ein vorheriger Austausch über die Vorgaben und Möglichkeiten einer gütlichen Einigung können teure Streitigkeiten ersparen.
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