Das Bundesarbeitsgericht entschied am 11. Dezember 2019 (Az.: 5 AZR 505/18), dass Arbeitnehmer, die unmittelbar nach einer Krankschreibung erneut erkranken, nur dann auch einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch haben, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war, als die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat. Und das müsste der Arbeitnehmer im Zweifel auch darlegen und beweisen, so das BAG. Der Umstand, dass für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine sogenannten Erstbescheinigung ausgestellt wurde, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht als Nachweis dafür, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber nur für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet. Im Anschluss an diesen Zeitraum legte die Arbeitnehmerin eine neue Erstbescheinigung eines anderen Arztes vor. Gegen ihre Klage auf Entgeltfortzahlung wandte der Arbeitgeber ein, es sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen, sodass er nur einmal für die Dauer von sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht und das BAG gaben dem Arbeitgeber recht, zumal der behandelnde Arzt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die erste Arbeitsunfähigkeit offenbar attestiert hatte, ohne tatsächlich eine Untersuchung durchzuführen.