Die EU Inc.-Verordnung ist vom Rat abgesegnet worden. Sie bedarf nunmehr noch der Zustimmung durch das Europäische Parlament. Die EU hält damit daran fest, das sogenannte 28. Regime, also eine europaweit einheitliche Gesellschaftsform, per Verordnung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses des Rates einzuführen. Sie beruft sich auf die Ermächtigungsgrundlage in Art. 114 AEUV. Der ehemalige Verfassungsrichter Di Fabio hält diese Rechtsgrundlage in seinem Gutachten für nicht tragfähig.
Die Rechtsgrundlage gestattet nur die Angleichung bestehender Rechtsinstrumente in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Bei der EU Inc. handelt es sich aber um eine völlig neue Rechtsform, die es so in den Mitgliedstaaten nicht gibt und die von der EU neu geschaffen wird (daher “28. Regime”). Deshalb besteht ein hohes Risiko, dass der EuGH und das Bundesverfassungsgericht die Verordnung für nichtig erklären.
Das bedeutet für Gründer und Investoren einer EU Inc. ein erhebliches Haftungsrisiko, da sie bei einer Tätigkeit in Deutschland als GbR oder offene Handelsgesellschaft mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Gesellschafter gelten. Entsprechendes gilt nicht nur in Deutschland, sondern in allen EU-Mitgliedstaaten, falls der EuGH die Verordnung für nichtig erklärt. Wir raten daher Startups, Scale-Ups und Investoren, aber auch allen anderen Interessierten von der Wahl der EU Inc. dringend ab.
Das ändert nichts an dem Befund, dass die Einführung einer einheitlichen Rechtsform für den EU-Binnenmarkt sehr wünschenswert wäre und auch geeignet wäre, Investoren anzulocken. Das sollte aber auf einer rechtssicheren Grundlage geschehen, wie sie etwa Art. 352 AEUV bietet. Dessen Nachteil ist allerdings, dass er Einstimmigkeit im Rat voraussetzt.
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