Grundsätzlich muss der Erwerber eines Handelsgewerbes auch für alle Verbindlichkeiten einstehen, die im Betrieb des Geschäfts vom früheren Inhaber begründet worden sind, wenn er die Firma und das Geschäft weiterführt, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Es war allerdings durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur bereits anerkannt, dass § 25 Abs. 1 S. 1 HGB beim Verkauf des Handelsgeschäfts durch einen Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren keine Anwendung findet.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2019 mit dem Aktenzeichen II ZR 457/18 klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Eigenverwaltung angeordnet worden ist. Bei der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Die Entscheidung ist zu begrüßen und sorgt für Rechtsklarheit. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz heraus durch den Insolvenzverwalter oder den bisherigen Inhaber im Rahmen der Eigenverwaltung abgewickelt wird. Eine Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB würde zu einer sachgrundlosen Ungleichbehandlung der Gläubiger führen . Zudem würde es einer bestmöglichen Verwertung der Masse entgegenstehen, da ein Verkauf des Unternehmens als Ganzes durch die Haftung des Erwerbers für die Altschulden, die der bisherige Inhaber gemacht hat, unattraktiv wäre.