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27.03.2020

Update: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

+++Update 27. März 2020+++
Das Gesetz hat am 27. März 2020 den Bundesrat passiert und ist noch am gleichen Tag im Gesetzblatt veröffentlicht und am 28. März 2020 um 0:00 Uhr in Kraft getreten.

 

Stand 26. März 2020

Der Bundestag hat am 25. März 2020 dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Privat- und Wirtschaftsleben abzumildern. Dies soll durch einschneidende Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erreicht werden. Es ist geplant, dass das Gesetz am 27. März 2020 vom Bundesrat genehmigt wird und anschließend nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

Im Bereich des Zivilrechts soll das Gesetz insbesondere Schuldner, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, schützen.

1.Leistungsmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Verbraucher erhalten das Recht, Leistungen zur Erfüllung von wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn sie aufgrund pandemiebedingter Umstände nicht in der Lage sind, die Leistung ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts zu erbringen.

Entsprechendes gilt für Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Beschäftigen und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von nicht mehr als EUR 2 Mio., deren Unternehmen aufgrund pandemiebedingter Umstände nicht in der Lage ist, die Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs zu erbringen.

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind ausschließlich solche Vertragsverhältnisse, die zur Deckung des Bedarfs an Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. bei Kleinstunternehmen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Verbraucher bzw. Kleinstunternehmer. Hierunter fallen insbesondere Energie- und Wasserlieferungsverträge sowie Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen. Für Miet-, Pacht- und Darlehensverträge gelten Sonderregelungen. Sie sind ebenso wie sonstige Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Arbeitsverträge) und Einzelverträge, beispielsweise über den Kauf einer bestimmten Ware, vom Leistungsmoratorium nicht erfasst.

Verbindlichkeiten aus seit dem 8. März 2020 geschlossenen Rechtsgeschäften bleiben von dem temporären Leistungsverweigerungsrecht ebenfalls unberührt, da diese nach Auffassung des Gesetzgebers von den Beteiligten in Kenntnis der pandemiebedingten Umstände geschlossen wurden.

Schließlich gilt das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers gilt nicht, wenn die zeitweilige Nichterbringung der Leistung für den Gläubiger seinerseits unzumutbar wäre, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde. Das Leistungsverweigerungsrecht des Kleinstunternehmers entfällt, wenn infolge seiner Ausübung der angemessene Lebensunterhalt des Gläubigers, seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet wären. In diesen Fällen, für die der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist der Verbraucher oder Kleinstunternehmer zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses berechtigt.

Von den vorgenannten Regelungen kann weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Individualvereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers oder Kleinstunternehmers abgewichen werden; sie sind zwingendes Recht.

2. Besonderer Kündigungsschutz im Mietrecht

Mietern und Pächtern von Grundstücken sowie Wohn- und Gewerberäumen kann aufgrund von Zahlungsrückstanden, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstehen, nicht gekündigt werden, soweit der Mieter glaubhaft macht, dass die Zahlungsrückstände pandemiebedingt sind. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt.

Die Mietzinsforderungen bleiben bestehen und sind weiter (notfalls im Wege der Klage) durchsetzbar; lediglich eine Kündigung des Mietverhältnisses kann hierauf bis zum 30. Juni 2022 nicht gestützt werden.

Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich wiederum um zu Gunsten des Mieters bzw. Pächters zwingendes Recht.

3. Änderungen im Darlehensrecht

Bei vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von bis zu drei Monaten gestundet, wenn dem Verbraucher die Leistungserbringung pandemiebedingt unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sonst der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Verbraucher. Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen, sind zulässig.

Eine auf Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit von Sicherheiten gestützte Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages ist bis zum 30. Juni 2020 ebenfalls ausgeschlossen. Hiervon kann nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

Für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 sollen vorrangig einvernehmliche Regelungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher getroffen werden. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei weitere Monate und die Fälligkeit der jeweiligen vertraglichen Leistungen wird ebenfalls um drei Monate hinausgeschoben.

Sämtliche Regelungen stehen unter dem Vorbehalt, dass dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls inklusive der pandemiebedingten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände zumutbar ist.

Durch Rechtsverordnung kann der Anwendungsbereich der vorstehenden Regelungen auf Kleinstunternehmer erweitert werden.

4. Verlängerungsoption

Sämtliche der vorgenannten Regelungen können durch Rechtsverordnung auf Zeiträume bis zum 30. September 2020 und mit Zustimmung des Bundesrats auch darüber hinaus erstreckt werden, wenn die Beeinträchtigungen der Covid-19-Pandemie bis dahin fortbestehen.

Bereits jetzt lässt sich vorhersagen, dass die gesetzlichen Neuregelungen zu einer Vielzahl von neuen Rechtsproblemen und Streitigkeiten führen werden. In der Praxis wird dabei der Begriff der pandemiebedingten Umstände bzw. Veränderungen eine erhebliche Rolle spielen.

 

Stand 24. März 2020

Die Bundesregierung hat am 22. März 2020 eine „Formulierungshilfe“ zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vorgestellt, der noch diese Woche im Bundestag verabschiedet werden soll.

Er betrifft ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen (Mieten, Grundversorgung etc.) für Verbraucher und Kleinstunternehmer, befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Vorstände von Kapitalgesellschaften, Vereinen und Stiftungen, Geschäftsführer von GmbH´s und GmbH & Co KG´s sowie Erleichterungen für die Abhaltung von Mitglieder- und Gesellschaftsversammlungen, die in der jetzigen Phase für alle Gesellschaften und Verbände unumgänglich sind um ggf. Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen beschließen zu können oder auch die Gesellschafter über die aktuelle Lage zu informieren. Die Formulierungshilfe können Sie über folgenden Link abrufen:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Über Einzelheiten informieren wir Sie auf unserer Homepage nach Verabschiedung des Gesetzes.

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