Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten Investitionskosten für das gesamte Grundstück

Das Landessozialgericht NRW hat in seinem Urteil vom 18. November 2021 – L 5 P 66/18 – klargestellt, dass bei der Berechnung der Investitionskosten für stationäre Pflegeeinrichtungen die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen ist. In der Vergangenheit wurden unbebaute Flächen (Außenanlagen) nur mit dem hälftigen Bodenrichtwert bemessen. Nunmehr muss sowohl für die bestehenden Verkehrsflächen, als auch für die von der Einrichtung genutzten Freiflächen bis zu 50 m² pro Heimplatz der volle Bodenrichtwert anerkannt werden. Ferner ist ein landesweiter Erbbauzins von 5 Prozent zugrunde zu legen, soweit der jeweilige lokale Grundstücksmarktbericht keinen anderen Wert für Gewerbenutzflächen vorgibt.

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