Die Sozialversicherungspflicht von Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein ständiger Begleiter gesellschaftsrechtlicher Beratung. Maßgeblich ist dabei seit Jahren die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Eine Sozialversicherungspflicht kann nur vermieden werden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, die es ihm erlaubt, ihm unliebsame Weisungen zu verhindern.
Nach einer jüngeren Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 16.5.2025 – L 8 BA 1550/23) genügt es jedoch nicht, wenn sich die Sperrminorität nur auf einzelne, im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Gegenstände bezieht, auch wenn es sich dabei – wie im entschiedenen Fall – gerade auch um Weisungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung handelt.
Der selbstständig tätige Geschäftsführer muss über eine umfassende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Beschlüsse verfügen. Hinzu kam, dass der Mitgeschäftsführer Geschäftsführungsmaßnahmen widersprechen konnte mit der Folge, dass über die Durchführung der Maßnahme die Gesellschafterversammlung zu entscheiden hatte. So war es auch auf diesem Wege möglich, dem Geschäftsführer “unliebsame” Weisungen zu erteilen.
Zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht bleibt damit der sicherste Weg, dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine umfassende Sperrminorität einzuräumen, die alle Unternehmensentscheidungen betrifft.
Sie muss sich außerdem aus der Satzung der Gesellschaft ergeben; (satzungsdurchbrechende) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, Stimmbindungsvereinbarungen oder sonstige Verabredungen außerhalb der Satzung, die dem Geschäftsführer freie Hand geben sollen, genügen nicht.
Eine weitere Möglichkeit, Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, besteht dann, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht auf einem Dienstvertrag, sondern auf dem Gesellschaftsvertrag beruht. Dies hat zuletzt das LSG Schleswig-Holstein für einen Kommanditisten als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG bestätigt (Urt. v. 8.7.2025 – L 10 BA 3/21).
Der Minderheitskommanditist war aufgrund des KG-Vertrags zur Übernahme der Geschäftsführung verpflichtet. Als Gegenleistung erhielt er einen Gewinn-Vorab. Solche Gewinnanteile gelten nicht als Bezüge aus abhängiger Beschäftigung und unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht.
Diese Gestaltung erfordert jedoch besondere Sorgfalt. Die Vereinbarung darf nicht den Charakter eines verdeckten Arbeitsvertrags annehmen. Zu vermeiden sind insbesondere:
Urlaubsansprüche
feste Arbeitszeiten
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
weitere arbeitsvertragstypische Regelungen
Zudem müssen die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen tatsächlich gelebt werden. Ein Gewinn-Vorab darf nur ausgezahlt werden, wenn die Gesellschaft auch tatsächlich Gewinn erzielt hat – andernfalls ist er gegebenenfalls zurückzuzahlen.
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