Neues zum Infektionsschutzrecht: Quarantäne ist kein Urlaub

Zeiten behördlich angeordneter Quarantäne werden nicht mehr auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern angerechnet. Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Quarantäne, bleibt der Urlaubsanspruch daher – ähnlich wie bei einer Erkrankung – bestehen. Eine entsprechende Regelung führte der Gesetzgeber zum 17. September 2022 mit dem geänderten § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein. Die Frage beschäftigte zuletzt zahlreiche Gerichte, die ganz überwiegend nach dem bisherigen Recht eine Quarantäne der Risikosphäre des Arbeitnehmers zuordneten und bereits genehmigten Urlaub anrechneten. Im Sommer hat das Bundesarbeitsgericht die Frage zudem dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, eine entsprechende Entscheidung für bisherige Quarantänezeiten steht noch aus. Für alle künftigen Fälle hat der Gesetzgeber nun eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Regelung getroffen. Unternehmen sollten sich aufgrund der Neuregelung mit Blick auf nahende Corona-Wellen bereits jetzt auf quarantänebedingte Ansprüche auf Urlaubsnachgewährung und damit verbundene längere Abwesenheit von Mitarbeitern einstellen.

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Dr. Tina Lorenz
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