Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde eine neue Regelung eingeführt. Jetzt ist es möglich, dass einzelne Güter, wie zum Beispiel Immobilien oder Maschinen, zwischen bestimmten Gesellschaften übertragen werden können, ohne dass diese neu bewertet werden müssen. Man nennt das eine “Übertragung zum Buchwert”. Das bedeutet, dass der Wert des Gegenstands so bleibt, wie er bisher in den Büchern der Gesellschaft steht.
Damit das funktioniert, müssen die Gesellschafter beider Gesellschaften dieselben sein – und zwar mit exakt denselben Anteilen. Auch Treuhandbeteiligungen (wenn jemand treuhänderisch für eine andere Person handelt) zählen dabei mit. Allerdings werden Beteiligungen, die bei 0 % liegen, nicht berücksichtigt.
Diese Regelung ist vor allem für GmbH & Co. KGs interessant, bei denen die Komplementär-GmbH (die führende GmbH) keinen Anteil am Vermögen hat. Zum Beispiel könnten Freiberufler, die zusammen in einer Partnerschaftsgesellschaft arbeiten, ihre Gegenstände wie Autos oder Geräte an eine GmbH & Co. KG übertragen, wenn sie an dieser im selben Verhältnis beteiligt sind.
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