In gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten ist häufig streitig, ob der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat. Dies betrifft regelmäßig die Frage der ordnungsgemäßen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens selbst oder die Zustimmungsverweigerung zu Einstellungen oder Versetzungen. Die Formalitäten der Ladung spielen dabei meist eine erhebliche Rolle. Ein wirksamer Beschluss erfordert eine Ladung durch den Betriebsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem vollständig freigestellte Betriebsratsvorsitzende arbeitsunfähig erkrankt war. Der Stellvertreter war im Urlaub. Die Ladung zur Sitzung wurde von einem anderen Betriebsratsmitglied über den EMailAccount des Betriebsratsvorsitzenden versendet. Der streitige Beschluss wurde einstimmig durch die Anwesenden getroffen. Das Bundesarbeitsgericht kam in der Entscheidung vom 28. Juli 2020– 1ABR 5/19 zu dem Ergebnis, dass in dieser Sitzung kein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden konnte. Ein vollständig freigestellter Betriebsratsvorsitzender, der arbeitsunfähig erkrankt ist, kann keine Amtshandlungen vornehmen. Dies gilt für alle Amts handlungen. Eine Ladung zu einer Sitzung kann nur durch den Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen. Eine Ladung durch ein anderes Mitglied des Betriebsrats ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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