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24.01.2021

Home-Office-Pflicht braucht eine Regelung mit dem Mitarbeiter

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll nach Ankündigung des Bundesministerium am 22. Januar 2021 verkündet werden und am 27. Januar 2021 in Kraft treten.
Zunächst bis zum 15. März 2021 sollen Arbeitgeber „Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung (Home-Office) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Neben weiteren Regelungen zur Kontaktreduzierung im Betrieb und zur Pflicht zum Tragen medizinischer Masken haben Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich „zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen“ des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und dies zu dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung dieser Pflicht von den Arbeitsschutzbehörden überprüft werden wird.

Zum Home-Office müssen Sie aber ggf. unter Einbezug Ihres Betriebsrats Regelungen zur Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Nutzung technischer Arbeitsmittel, Daten und Versicherungsschutz  etc. treffen. Brauchen Sie hierzu schnell eine Vereinbarung für Ihre Mitarbeiter/innen bzw. eine Regelung mit Ihrem Betriebsrat für das Home-Office? Dann wenden Sie sich gern an uns.

Kontakt

Dr. Andrea Benkendorff

Lawyer

Specialist lawyer for labour law

Mediator (Univ.)

Coach (Univ.)

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