Im Fall einer doppelstöckigen Kommanditgesellschaft war bisher streitig, ob der Insolvenzverwalter der Untergesellschaft die Kommanditisten der Obergesellschaft nach § 171 Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen könne. Der BGH hat das jetzt bejaht (Urteil vom 3. August 2021 – II ZR 123/20). Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Kommanditbeteiligung bis zur Höhe seiner Haftsumme, solange und soweit er diese nicht als Einlage in das Vermögen der KG geleistet hat. In der Insolvenz der Kommanditgesellschaft wird dieser Anspruch für die Gläubiger vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, um einen Wettlauf der Gläubiger zu vermeiden und eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicher zu stellen. Im entschiedenen Fall war Kommanditistin eine weitere Kommanditgesellschaft (“Obergesellschaft”), von deren Kommanditisten der Insolvenzverwalter Zahlung eines Teils der nicht geleisteten Haftsumme forderte. Das OLG Oldenburg hatte die Klage u.a. deswegen zurückgewiesen, weil es den Insolvenzverwalter lediglich für befugt hielt, die unmittelbare Kommanditistin, die Obergesellschaft, nicht aber deren Kommanditisten aus ihrer Haftung gegenüber den Gläubigern der Obergesellschaft in Anspruch zu nehmen.
Der BGH meint hingegen, Verbindlichkeit, für die die Kommanditisten der Obergesellschaft hafteten, seien auch die Verbindlichkeiten der Obergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft wegen nicht erbrachter Hafteinlagen. Außerhalb der Insolvenz könnten daher die Gläubiger der Untergesellschaft auch direkt auf die Kommanditisten der Obergesellschaft zugreifen. Dieser Anspruch sei zur Vermeidung eines Wettlaufs der Gläubiger der insolventen Untergesellschaft auf die Kommanditisten der Obergesellschaft und im Interesse der Gläubigergleichbehandlung ebenfalls ausschließlich vom Insolvenzverwalter wahrzunehmen.