Die virtuelle Hauptversammlung – Gekommen um zu bleiben

Das Bundesministerium der Justiz hat kürzlich einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen veröffentlicht, der die virtuelle Durchführung von Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften als dauerhaftes Format neben der Präsenz- und der Hybridversammlung im Gesetz verankern soll. Bisher sieht das Gesetz die Präsenzversammlung als Regelfall mit der Möglichkeit einer hybriden Durchführung der Hauptversammlung vor.

Eine rein virtuelle Hauptversammlung kann derzeit aufgrund von pandemiebedingten Sonderregelungen noch durchgeführt werden, welche allerdings mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft treten werden. Die Möglichkeit wurde in der Praxis indes so gut angenommen, dass aus der Übergangslösung eine Dauerlösung werden soll.

Der Referentenentwurf sieht die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertiges Format, sofern die Gesellschaft in ihrer Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. In der Folge soll virtuell über alle Gegenstände Beschluss gefasst werden können, die auch Gegenstand einer Präsenzversammlung sein können. Ferner gestaltet der Referentenentwurf die Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung detailliert aus. Aktionärsrechte sollen zum Teil schon im Vorfeld der Hauptverhandlung ausgeübt werden müssen, um die Hauptversammlung besser zu strukturieren. Das Anfechtungsrecht soll ebenfalls angepasst werden. Eine Anfechtung von Beschlüssen soll nicht auf die durch eine technische Störung zurückzuführende Verletzung von Aktionärsrechten gestützt werden können, es sei denn, der Gesellschaft ist insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

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Karla Graupner-Petzold
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