Zum Konkurrenzschutz im öffentlichen Baurecht

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Gaststätten und Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienen.
Das OVG Lüneberg hat nunmehr in seinem Beschluss vom 18. Juni 2021 (Az.: 1 LA 85/21) klargestellt, dass das öffentliche Baurecht nicht darauf abzielt, vorhandene Gaststätten zu bevorzugen und die Ansiedlung neuer Gaststätten zu verhindern. Ob eine Gaststätte der Versorgung des Gebietes dient, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Hierzu zählen die Größe und Beschaffenheit einer Gaststätte und die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Ausschlaggebend ist dabei die Kapazität der Gaststätte und die im zu versorgenden Gebiet zu erwartende Nachfrage. Bereits bestehende Gaststätten können gegen die baurechtliche Genehmigung von Gaststätten nicht einwenden, dass der Bedarf der Versorgung an Gaststätten bereits durch die vorhandenen Gaststätten und Speisewirtschaften gedeckt sei.

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Dr. Ludger Meuten
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