Verschmelzungsbeschluss auch in virtueller Versammlung möglich

Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG können Beschlüsse der Mitglieder einer Genossenschaft auch in einer virtuellen Vertreterversammlung gefasst werden, auch wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Dies gilt auch für Verschmelzungsbeschlüsse. Das in § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG verankerte Versammlungserfordernis steht dem nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof nun klarstellte (BGH vom 5. Oktober 2021 – II ZB 7/21). Auch die vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses erfordert keine physische Präsenz der Versammlungsteilnehmer. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass sich mit Entwicklung der modernen Kommunikationstechniken auch der Versammlungsbegriff weiterentwickelt.

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Karla Graupner-Petzold
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