Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25.August 2020 (9 AZR 612/19) festgestellt, dass ein Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer fristlosen Kün­digung Urlaub vorsorglich für den Fall geben kann, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeits­verhältnis nicht auflöst. Dies gilt auch dann, wenn gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutz­klage erhoben wurde und unklar ist, ob das Arbeits­verhältnis beendet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitneh­mer durch die Kündigung bereits von der Arbeitsleis­tung befreit sei und die Urlaubsgewährung quasi ins Leere gehe. Auch ist unbeachtlich, dass der Urlaubs­zweck nicht erreicht werden kann, weil er sich nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung arbeitslos gemeldet hat und sich für Vermittlungsangebote bereitgehalten hat. Nach §§ 615 Satz 1, 293 BGB hat der Arbeitge­ber die vereinbarte Vergütung (§ 611a Abs. 2 BGB) fortzuzahlen, wenn der Arbeitgeber die Diens­te des Arbeitnehmers hätte annehmen müssen und damit in Verzug gerät. Wenn aber Urlaub gewährt wurde, ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit und der Arbeitgeber muss die Dienste nicht annehmen. Dann kommen für den Urlaubszeitraum Ansprüche des Arbeitneh­mers auf Annahmeverzugslohn nicht in Frage. Der Arbeitgeber kann auch in dem Kündigungs­schreiben wirksam Urlaub erteilen. Auch wenn gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG die zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer erfolgt, ist dessen Urlaubswunsch dann nicht Voraussetzung für die Festlegung des Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen ander­weitigen Urlaubswunsch äußert. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklär­te ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass der Arbeitgeber trotz der Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung eindeu­tig zum Ausdruck bringt, der Arbeitnehmer werde zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit, und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt. FAZIT
  • Kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis frist­los, hilfsweise fristgerecht, so kann er vorsorglich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung Urlaub gewähren. Das Urlaubsentgelt muss dabei entweder vor Antritt des Urlaubs gezahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zugesagt werden.
  • Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer Klage nach §§4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG erhebt und beide Seiten noch nicht wissen, ob die Arbeitspflicht noch im Urlaubszeitraum besteht.
  • Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums wegen der Urlaubsge­währung nicht zur Arbeit herangezogen zu werden hat, und sich deshalb nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung bereithalten muss.

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