Erneute Hiobsbotschaft des Bundessozialgerichts für Rechtsanwälte: Geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH unterliegen als abhängig Beschäftigte mit ihren Geschäftsführergehältern der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung, wenn sie auf die Geschicke der Gesellschaft keinen entscheidenden Einfluss ausüben können und nicht jedenfalls über eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung verfügen. So entschied es das Gericht am 28. Juni 2022 (B 12 R4/20 R). Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte nach § 59f Abs. 4 BRAO in der bis 31. Juli 2022 noch geltenden Fassung stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich die fachliche Unabhängigkeit in ihrer anwaltlichen Tätigkeit betreffe. Im Übrigen unterliegen die Geschäftsführer aber den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Rechtsanwalts-GmbH mit fünf Gesellschaftern, die ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit traf.