GmbH-Geschäftsführer haften der Gesellschaft für Schäden, die ihr durch eine nachlässige Geschäftsführung entstehen. Hinsichtlich des ihr entstandenen Schadens trägt die Gesellschaft die Darlegungs und Beweislast. Die Schadensberechnung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Zu vergleichen ist der Vermögensstand der Gesellschaft mit und ohne schädigende Handlung.
Diese simpel erscheinende Betrachtung kann zu praktischen Schwierigkeiten führen. Problematisch sind Konstellationen, in denen die Gesellschaft Anstrengungen unternimmt, um entstandene Vermögensnachteile anderweitig auszugleichen. Hat sie dabei Erfolg, indem etwa vom schädigenden Geschäftsführerhandeln profitierende Dritte an die Gesellschaft Zahlungen leisten, stellt sich die Frage nach einer Anrechnung auf den der Gesellschaft entstandenen Schaden. Grundsätzlich ist man dem zugeneigt, da sich die Vermögenslage der Gesellschaft bei Gesamtbetrachtung verbessert und der Gesellschaft eine Schadensminderungspflicht obliegt, deren Verstoß zu ihren Lasten ginge. In einigen Fällen lässt sich ein Störgefühl indes nicht leugnen.
Die Gesellschaft ist gut beraten, dem nachzugehen und die erzielten Einnahmen einer genaueren Überprüfung nach Rechtsgrundlage und Zweckrichtung zu unterziehen. Wie so oft, kommt es für die Anrechnung auf den jeweiligen Einzelfall an. Nicht selten führt die Detailprüfung zu einem Anrechnungsausschluss. Zurückzuführen ist dies auf den dem Deliktsrecht entspringenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass Leistungen, die ihrer Natur nach dem Schädiger nicht zu Gute kommen sollen, auch nicht schadensmindernd anzurechnen sind. Dieser vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigte Grundsatz wird weitergehend konkretisiert und kategorisiert. So werden Einkünfte, die durch überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt werden, von einer Anrechnung ausgenommen. Hierzu gehören Zahlungen durch das Geschäftsführerhandeln begünstigter, aber gutgläubiger Dritter, wenn die Gesellschaft eine Rückzahlung nicht beanspruchen konnte. Ein in Betracht kommender bereicherungsrechtlicher Anspruch ist regelmäßig ausgeschlossen, da der Gesellschaft die Bösgläubigkeit des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers zugerechnet wird und sie damit an den Dritten in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet hat. Gelingt der Gesellschaft dennoch die Verhandlung einer Ausgleichszahlung, dann soll diese ausschließlich der geschädigten Gesellschaft helfen, nicht jedoch dem Schädiger nutzen. Detailprüfung lohnt sich also!
FAZIT