Schadensminderung bei der Geschäftsführerhaftung – Detailprüfung lohnt sich!

GmbH-­Geschäftsführer haften der Gesellschaft für Schäden, die ihr durch eine nachlässige Geschäftsfüh­rung entstehen. Hinsichtlich des ihr entstandenen Schadens trägt die Gesellschaft die Darlegungs­ und Beweislast. Die Schadensberechnung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Zu vergleichen ist der Ver­mögensstand der Gesellschaft mit und ohne schädi­gende Handlung.
Diese simpel erscheinende Betrachtung kann zu praktischen Schwierigkeiten führen. Problema­tisch sind Konstellationen, in denen die Gesellschaft Anstrengungen unternimmt, um entstandene Ver­mögensnachteile anderweitig auszugleichen. Hat sie dabei Erfolg, indem etwa vom schädigenden Geschäftsführerhandeln profitierende Dritte an die Gesellschaft Zahlungen leisten, stellt sich die Frage nach einer Anrechnung auf den der Gesellschaft ent­standenen Schaden. Grundsätzlich ist man dem zuge­neigt, da sich die Vermögenslage der Gesellschaft bei Gesamtbetrachtung verbessert und der Gesellschaft eine Schadensminderungspflicht obliegt, deren Ver­stoß zu ihren Lasten ginge. In einigen Fällen lässt sich ein Störgefühl indes nicht leugnen.

Die Gesellschaft ist gut beraten, dem nachzu­gehen und die erzielten Einnahmen einer genaueren Überprüfung nach Rechtsgrundlage und Zweck­richtung zu unterziehen. Wie so oft, kommt es für die Anrechnung auf den jeweiligen Einzelfall an. Nicht selten führt die Detailprüfung zu einem Anrech­nungsausschluss. Zurückzuführen ist dies auf den dem Deliktsrecht entspringenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass Leistungen, die ihrer Natur nach dem Schädiger nicht zu Gute kommen sollen, auch nicht schadensmindernd anzurechnen sind. Dieser vom Bundesgerichtshof in ständiger Recht­sprechung bestätigte Grundsatz wird weitergehend konkretisiert und kategorisiert. So werden Einkünf­te, die durch überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt werden, von einer Anrechnung ausgenommen. Hierzu gehören Zahlungen durch das Geschäftsfüh­rerhandeln begünstigter, aber gutgläubiger Drit­ter, wenn die Gesellschaft eine Rückzahlung nicht beanspruchen konnte. Ein in Betracht kommender bereicherungsrechtlicher Anspruch ist regelmäßig ausgeschlossen, da der Gesellschaft die Bösgläubig­keit des pflichtwidrig handelnden Geschäftsfüh­rers zugerechnet wird und sie damit an den Dritten in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet hat. Gelingt der Gesellschaft dennoch die Verhandlung einer Aus­gleichszahlung, dann soll diese ausschließlich der geschädigten Gesellschaft helfen, nicht jedoch dem Schädiger nutzen. Detailprüfung lohnt sich also!

FAZIT

  • Die Geschäftsführerhaftung bedarf aufgrund der mit ihr verbundenen rechtlichen Besonderheiten sowie ihrer tatsächlichen Brisanz für Gesellschaft und Gesellschafter generell einer sorgsamen Prüfung.
  • Bei der Schadensberechnung ist zu einer professionellen Detailprüfung zu raten, um Schadens­positionen vollständig zu erfassen und Anrechnun­gen nicht voreilig zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen.

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