In den Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften wie der Kommanditgesellschaft werden regelmäßig verschiedene Konten vorgesehen, neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die Einlagen der Gesellschafter gebucht werden, u.a. auch variablePrivat, Darlehns oder Verrechnungskonten, auf denen die Gewinngutschriften und entnahmen der Gesellschafter gebucht werden. Vielfach lassen sich die Gesellschafter die Gewinne nicht sofort auszahlen sondern lassen sie stehen, um die Liquidität gegen entsprechende Verzinsung der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Dass das in der Insolvenz der Gesellschaft gefährlich sein kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2020 (IX ZR 122/19).
Dort hatte sich der Gesellschafter einer GmbH & Co KG, der einziger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der KomplementärGmbH war, seine zunächst stehen gelassenen Gewinngutschriften auszahlen lassen kurz bevor die Gesellschaft wenig später einen Insolvenzantrag stellte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kommanditist die ausgezahlten Beträge wieder in die Insolvenzmasse zu erstatten hatte. Die Gutschriften auf seinem Entnahmekonto sind ebenfalls zunächst der Masse zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung zu stellen und werden nur nachrangig bedient.
Bei einer Gesellschaft, die keine natürliche Person als haftenden Gesellschafter hat – typischerweise die GmbH, aber eben auch die GmbH & Co KG – sind Gesellschafterdarlehen keine Insolvenzforderungen sondern können nur nachrangig nach vollständiger Befriedigung der übrigen Gläubiger zurück verlangt werden. Tilgungsleistungen auf Darlehn, die innerhalb eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt sind, sind – wie im entschiedenen Fall – wieder an die Masse – den Insolvenzverwalter – zurück zu gewähren. Dasselbe gilt für die Rückgewähr von Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehn wirtschaftlich entsprechen. Das ist bei stehen gelassenem Gewinn der Fall. Mit dem Gewinnverwendungsbeschluss wird ein unbedingter Auszahlungsanspruch des Gesellschafters begründet, aus dem, wenn er stehen gelassen wird, eine darlehnsgleiche Forderung wird.
Diese Qualifizierung des stehen gelassenen Gewinnauszahlungsanspruchs hat übrigens noch eine ganz andere, vielfach verkannte Konsequenz: In dem Augenblick, in dem dem Gesellschafter der Anspruch unentziehbar zusteht, handelt es sich für die Gesellschaft um »fremde Gelder«. Bis zum Gewinnverwendungsbeschluss stellt der Gewinn »eigenes Geld« (haftendes Eigenkapital) der Gesellschaft dar. Das ist bedeutsam für die Frage, ob die Gesellschaft erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreibt. Dieses gilt nämlich nicht nur wie man irrtümlich meinen könnte – für Banken; als Bank geschäfte gilt vielmehr schon die Annahme fremder Gelder als Einlage. Und fremd sind eben solche Gelder, die unbedingt rückzahlbar sind, wie stehen gelassene Gewinnansprüche. Nicht fremd sondern eigene Gelder wären sie hingegen, wenn sie nicht auf Privat konten der Gesellschafter gebucht würden sondern auf Konten, auf denen sie zur Verrechnung mit künftigen Verlusten der Gesellschaft weiter zur Verfügung stünden. Dass die Annahme fremder Gelder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen für Vorstände und Geschäftsführer sehr unangenehme haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2013 entschieden (Urteil vom 19. März 2013 VI ZR 56/12 »Winzergelder«). Sie haften nämlich dem Gesellschafter gegenüber für den Ausfall seiner Gelder in der Insolvenz der Gesellschaft.
FAZIT