Reform des Stiftungsrechts – jetzt handeln

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts …“ das Stiftungsrecht reformiert (“ Stiftungsrechtsreform“). Wie der Name sagt, dient dieses Gesetz der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, wodurch mehr Rechtssicherheit und -klarheit für Stifter, Stiftungen und deren Organe geschaffen werden soll. Zukünftig wird es auch einfacher möglich sein, Strukturänderungen vorzunehmen und damit sicherzustellen, dass sich die Stiftung an ein verändertes wirtschaftliches Umfeld anpassen kann. Ferner wird ein öffentliches Stiftungsregister –  entsprechend des Handelsregisters – eingeführt werden.
Die Stiftungsrechtsreform wird in zwei Phasen umgesetzt werden. Die erste Phase tritt zum 1. Juli 2023, die zweite Phase zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform ab dem 01. Juli 2023 könnte den Eindruck vermitteln, dass bereits bestehende Stiftungen (“ Bestandsstiftungen“) hiervon nicht berührt werden. Dies wäre allerdings ein Irrtum. Denn die Stiftungsrechtsreform entfaltet Vorwirkungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zukünftig notwendig werdende Satzungsänderungen. Die Satzungen von Bestandsstiftungen sollten daher zeitnah auf den „rechtlichen Prüfstand“ gestellt werden.

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Jörg-Dieter Battke
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