Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung

Auch (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten unterlaufen  Fehler. Die Betroffenen haben in diesen Fällen ggf. Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese Verpflichtungen mindert eine Berufshaftpflichtversicherung, die i.d.R. das Schmerzensgeld und anteilige Kosten auch im Falle eines Prozesses übernimmt.
Bislang war eine solche Versicherung nicht verpflichtend, d.h. (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten konnten ohne Berufshaftpflichtversicherung praktizieren.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2021 für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich der § 95 e SGB V neu eingeführt.

Dieser enthält für den vertragsärztlichen Bereich die Verpflichtung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall zu unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Daneben ist eine Anpassung der Beträge in der Vorschrift vorgesehen.

Die Zulassungsausschüsse haben alle zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zugelassenen Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte bis zum 20. Juli 2023 aufzufordern, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.

Mögliche Folgen eines Verstoßes sind das Ruhen der Zulassung bis hin zur Entziehung der Zulassung. Daneben sind Verstöße der zuständigen (Zahn-)Ärztekammer zu melden.

Flankiert  wird diese Verpflichtung von den Berufsordnungen. In § 21 der Musterberufsordnung Ärztinnen und Ärzte vom 05. Mai 2021 ist eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung enthalten. Diese Verpflichtungen ist auch in den Berufsordnungen der einzelnen Kammern und teilweise der Kammergesetze der Länder übernommen worden. Gleiches gilt für die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer vom 19. November 2019 und die Berufsordnungen der einzelnen Kammern.

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Sven Sonntag
Tel: +49 351 563 90 58