Ortsvorsteher sind nicht zwangsläufig sozialversicherungspflichtig tätig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen zwei Entscheidungen vom 27. April 2021 Az: B 12 R 8/20 R sowie B 12 KR 25/19 R klargestellt, dass maßgeblich für die Entscheidung über das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht ist, ob das Rechtsverhältnis als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Das Gericht hat dabei auf zwei Kriterien abgestellt: Weisungsgebundenheit in Verbindung mit der Eingliederung in Verwaltungsabläufe sowie die Höhe der Gegenleistung für die Tätigkeit.

Eine Weisungsgebundenheit und Einbindung in Verwaltungsabläufe ist nach der Auffassung des BSG gegeben, wenn ein Bürgermeister nicht nur Vorsitzender des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung – mithin Dienstvorgesetzter – ist. Sie unterliegen den Weisungen des Stadtrates. Dies ist jedoch nach Auffassung des BSG bei Ortsvorstehern regelmäßig nicht der Fall. Jedenfalls üben sie üblicherweise keine leitende Funktion in der Kommunalverwaltung aus, die mit der eines Bürgermeisters vergleichbar ist und sind daher nicht vergleichbar in die Dienstabläufe eingebunden.

Entscheidend ist weiter, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht lediglich als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Feste Bemessungsgrenzen vermag das BSG hierfür jedoch nicht zu statuieren. Vielmehr muss stets eine Einzelfallprüfung erfolgen. Die Gegenleistung darf unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen. Das BSG stellte insoweit klar, dass eine gezahlte Aufwandsentschädigung jedenfalls dann nicht beitragspflichtig ist, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung darstellt. In seinen Entscheidungen hat das BSG eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 221,25 als unbedenklich erachtet. Hingegen wurde eine monatliche Aufwandsentschädigung von EUR 1.200,00 als Vergütung und somit Gegenleistung für eine erbrachte Arbeit und somit als sozialversicherungspflichtig erachtet. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung pauschal nicht alleiniges Entscheidungskriterium ist. Vielmehr ist die Relation zwischen Aufwandsentschädigung und der für Tätigkeit aufgewandten Zeit entscheidend für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht.

Unser Tipp: Die Sächsische Aufwandsentschädigungs-Verordnung, die zwar zum 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten ist, lässt sich weiter als Orientierung heranziehen. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung stehen einem ehrenamtlichen Ortsvorsteher 10 % bis 30 % der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters nach 3 Abs. 1 zu, welche zwischen EUR 630,00 bis EUR 1.720,00 monatlich liegt.

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