Neue Prüfvereinbarung für Abrechnungen der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen ab 1. Januar 2022

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die neue Prüfvereinbarung für die Rechnungsprüfung der Krankenkassen für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten in Krankenhäusern.
Zunächst wird ab dem 1. Quartal 2022 die Prüfquote individuell für jedes Krankenhaus auf Grundlage festgelegt. Davor galten feste Prozentsätze.

Im Prüfverfahren sind nunmehr die Fristen zur Vorlage der Unterlagen durch das Krankenhaus wie auch die Mitteilung des Prüfergebnisses durch die Krankenkassen Ausschlussfristen. Dies bedeutet für die vorzulegenden Unterlagen, dass eine Nachreichung ausgeschlossen ist und darauf beruhende Sachverhalte auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung präkludiert sind. Neu eingeführt wurde das Erörterungsverfahren. Dessen Durchführung ist zudem eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung. Eingeschränkt wurde zudem die Möglichkeit der Rechnungskorrektur bis auf wenige Ausnahmen.

Fazit:

– Die neue Prüfverfahrensvereinbarung bedeutet neue Herausforderungen für die Krankenhäuser.

– Sämtliche Rechnungen sollten genauestens kontrolliert werden. Dies gilt vor allem auch mit Blick auf die individuelle Prüfquote ab dem 1. Quartal 2022.

– Daneben sind noch mehr als bisher die (Ausschluss-)Fristen zu überwachen und im Rahmen der Verfahren die Unterlagen vollständig zu übersenden. Voraussetzung dafür ist aber eine vollständige Dokumentation. Andernfalls drohen schnell vermeidbare Umsatzausfälle.

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Sven Sonntag
Tel: +49 351 563 90 58