Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass der Betriebsrat eines Krankenhauses bei der Gestaltung eines Besucherkonzepts während der SARSCoV2Pandemie mitzubestimmen hat (Beschluss vom 25. Januar 2021 Az.: 9 TaBV 58/20).
Der Arbeitgeber hatte für das Krankenhaus ein Besucherkonzept erstellt, wonach der Zutritt und Aufenthalt betriebsfremder Personen während der Pandemie dokumentiert wurde. Der Betriebsrat war hierbei nicht beteiligt worden und sah sein Mitbestimmungsrecht bzgl. der betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer als verletzt an. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Betriebsrat Recht. Der Arbeitgeber war aufgrund der Coronaschutzverordnung des Landes verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko des Einschleppens des Virus ins Krankenhaus durch Besucher zu minimieren. Das dient auch dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Bei der Umsetzung dieses Ziels unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RobertKochInstituts besteht ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eröffnet.
FAZIT