Kann ein bereits eingezogener GmbH-Geschäftsanteil nochmals eingezogen werden?

Mit dieser sicherlich etwas überraschend wirkenden Frage hatte sich der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 10. November 2020 ­ II ZR 211/19 zu befassen.
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen zu Grunde, dass bei einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch Beschluss eingezogen worden war. Die nach der Beschlussfassung zum Handelsregister eingereichte Liste der Gesellschafter wies den Geschäftsanteil als »nach Einziehung erlo­schen« aus. In der Folgezeit war dieser Geschäftsanteil Gegenstand eines weiteren Einziehungsbeschlusses, da Zweifel an der Wirksamkeit der ursprünglichen Einziehung bestanden. Die Nichtigkeit des ursprüng­lichen Einziehungsbeschlusses wurde in der Folgezeit gerichtlich festgestellt. Der Geschäftsanteil wurde hingegen nicht wieder in die Liste der Gesellschafter aufgenommen. Im Streit stand, ob die vorsorgliche Einziehung ins Leere gegangen ist, da sie immerhin einen nach der Liste der Gesellschafter nicht mehr existenten Geschäftsanteil betraf.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kön­nen die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich den nach einem möglicherweise fehlgeschlagenen Ein­ziehungsversuch in der Liste der Gesellschafter nicht mehr aufgeführten Geschäftsanteil einziehen. Zwar gelten aus Gründen der Rechtssicherheit nur die in der Liste der Gesellschafter aufgeführten Personen formal als Gesellschafter (sog. Legitimationswirkung). Völlig unberührt von dieser Legitimationswirkung bleibt allerdings die materiell­rechtliche Gesellschaf­terstellung, die sich allein daran orientiert, wer den Geschäftsanteil tatsächlich innehat. Aufgrund dieser Entkoppelung zwischen formaler und materieller Gesellschafterstellung ging der Einziehungsbeschluss gerade nicht ins Leere. Denn materiell­rechtlich bestand der Geschäftsanteil weiterhin. Insbesondere bedurfte es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vor der Beschlussfassung über die nochmalige Einzie­hung nicht der Wiederaufnahme des Geschäftsan­teils in die Liste der Gesellschafter. In der neuerlichen Beschlussfassung über die Einziehung selbst lag nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch kein wider­sprüchliches Verhalten; vielmehr bestand ein aner­kennenswertes Interesse, Zweifel an der Wirksamkeit der Einziehung durch die vorsorgliche Beschlussfas­sung auszuräumen.

FAZIT

  • Das Auseinanderfallen von formaler und materieller Gesellschafterstellung führt in der Praxis oftmals zu Schwierigkeiten. Deshalb ist von der Geschäftsfüh­rung besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob die Gesellschafterliste zutreffend ist. Ist dies nicht der Fall, muss deren Korrektur vorgenommen werden.
  • Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung substantiell auf die Zweifel an der Wirksamkeit der Einziehung. Er äußert sich allerdings nicht zu der Fra­ge, ob die Einziehung des Geschäftsanteils eines mate­riell Berechtigten, der aber nicht als Gesellschafter in der Liste der Gesellschafter eingetragen ist, ohne diese Wirksamkeitszweifel möglich ist.

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Jörg-Dieter Battke
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