Alle Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten und seit dem 1. Juli 2020 auch weitere Arztgruppen sind zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) verpflichtet. Bei Nichteinhaltung droht nach § 291 b Abs. 5 SGB V eine Kürzung des Honorars um 2,5 Prozent.
Das Sozialgericht hat die Klage eines in Stuttgart niedergelassen Hausarztes und MVZ-Inhabers gegen eine Kürzung zurückgewiesen. (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 24 KA 166/20) Er scheiterte vor dem Sozialgericht mit der Begründung, die Regelungen zum TI-Benutzungs- und Anschlusszwang stehen nicht im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und die Anschlusspflicht verletze zudem das Grundrecht der Berufsfreiheit. Daher sei ein Honorarabzug unzulässig.
Das Sozialgericht Stuttgart hingegen war der Auffassung, die verfassungs- und auch datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen seien gewahrt. Der Honorarabzug sei damit rechtmäßig.
Die Berufung zum Landessozialgericht wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren fortgeführt wird und wenn ja, mit welchem Ergebnis.
Fazit: Dies ist eine der ersten Entscheidungen zur gesetzlich verpflichtenden TI-Anbindung. Bereits in den Jahren 2019 und 2020 wurden Klagen wegen unzureichender Kostenerstattung für die TI-Komponenten (Az.: 5 KA 3545/19) und unzureichender TI-Finanzierung (Az.: S 38 KA 52/19 ER) vor den zuständigen Sozialgerichten zurückgewiesen. Es dürfte damit zu rechnen sein, dass die Verpflichtung Bestand haben wird und deren Nichteinhaltung im Ergebnis mit Sanktionen verbunden ist.