Handlungsbedarf für Arbeitgeber – Änderung des Nachweisgesetzes zum 1. August 2022

Wir hatten bereits über die geplante Änderung des Nachweisgesetzes zum informiert. Zwischenzeitlich wurden die geplanten Änderungen vom Bundestag verabschiedet und treten zum 1. August 2022 in Kraft.
Die Neuregelung zwingt Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch umfassender zu dokumentieren und Arbeitnehmern unterschrieben auszuhändigen.

Es droht ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00 pro Verstoß.

Vielfach wird empfohlen, die Arbeitsverträge anzupassen. Wir empfehlen stattdessen ein gesondertes Dokumentationsblatt. Das vereinfacht in einem Streitfall den Nachweis, dass die gesetzlichen Pflichten beachtet wurden. Die wesentlichen Vertragsbedingungen werden damit an einer Stelle zentral dokumentiert. Sie müssen nicht in verschiedenen Arbeits- und/oder Änderungsverträgen zusammengesucht werden.

Dringender Handlungsbedarf besteht bei allen neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ab dem 1. August 2022 ihre Tätigkeit aufnehmen. Diesen sind spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme die Arbeitsbedingungen nachzuweisen.

In bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen muss die Unterrichtung nur auf Verlangen erfolgen, dann aber innerhalb von sieben Tagen.

Jede Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen muss künftig spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt auch für bestehende Arbeitsverhältnisse.

Wir haben für Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Nachweisgesetz zusammengestellt. Darüber hinaus finden Sie dort auch ein Muster für die Dokumentation.

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Anne Kiesewalter, LL.M.
Tel: +49 351 563 90 26