Wird einem Kraftfahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen, bietet dieser in der Regel seinem Arbeitsgeber die Arbeitsleistung nicht mehr wirksam an. Für den Zeitraum des Führerscheinentzugs entsteht grundsätzlich auch kein Urlaubsanspruch, da der Arbeitnehmer die Arbeitsversäumnis selbst verschuldet. Dies hatte bereits erstinstanzlich das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen (Urteil vom 28. April 2022 – 5 Ca 373/21) rechtswirksam entschieden.
Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 2. August 2022 – 11 Sa 27/22) bestätigte jetzt aber die Abmilderung weiterer Folgen: Wird das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum beendet und fordert der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für bereits vor dem Führerscheinentzug entstandenen Urlaub ein, führt die Fehlzeit nicht zu einem „Null-Verdienst“ (im sog. Geldwert) im Referenzzeitraum. Vielmehr errechnet sich die Urlaubsabgeltung aus dem Geldwert der letzten 13 Wochen, in denen auch ein Urlaubsanspruch erworben wurde, also in der Zeit vor dem Fahrverbot.
Beide Aussagen haben Ausstrahlungswirkung: Die bereits erstinstanzlich festgestellte Folge einer fehlenden Urlaubsentstehung dürfte für alle Fälle übertragbar sein, in denen der Arbeitnehmer selbstverschuldet nicht mehr seine Tätigkeit ausüben kann oder darf. Wie bei einem freiwilligen Fehlen im Sabbatical können diese also aus der Errechnung der Urlaubsdauer ausgenommen werden. Für Arbeitgeber unvorteilhaft ist aber die Einschränkung der Null-Berechnung von Urlaubsabgeltung. Diese ist – zumindest nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg – nur noch möglich, wenn für den Zeitraum der unbezahlten Abwesenheit ausnahmsweise Urlaub entstanden ist