Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Der Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (BAG – 1 ABR 22/21).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun FAQ zu diesem Thema veröffentlicht (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/
Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html). Erwähnenswert sind diesbezüglich folgende Punkte, die das BMAS ausdrücklich klarstellt:
Zwar hält das BAMS eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin für möglich, definiert diese aber so, dass die Beschäftigten bei entsprechender Vereinbarung lediglich eigenverantwortlich über die Lage (also Beginn und Ende) der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entscheiden können. Es erachtet eine Arbeitszeitdokumentation aber auch in diesem Fall für nötig. Daraus folgt, dass nach Ansicht des BMAS das bei den Personalverantwortlichen übliche Verständnis der Vertrauensarbeitszeit ohne Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ab sofort nicht mehr zulässig ist.
Bezüglich der Überwachung der Aufzeichnungspflicht verweist das BAMS auf die nach Landesrecht bestimmten Arbeitsschutzbehörden (z.B. die Gewerbeaufsichtsämter). Das BMAS meint, dass bei Verstößen durch diese Behörden z.B. Nachbesserungen verlangt oder gegebenenfalls auch Bußgelder verhängt werden können.