Seit einem Jahr ist nun das neue Recht für Personengesellschaften (MoPeG) in Kraft. Wir geben einen kurzen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung, die einige offene Fragen inzwischen klären konnte:
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Das Gesellschaftsregister – ein Gewinn für die Praxis
Eine wesentliche für die Praxis relevante Neuerung war die Einführung des Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Durch einen Blick in das Register kann sich nun jedermann, der es mit einer GbR zu tun hat, darüber vergewissern, dass die GbR tatsächlich existiert und wer sie vertritt, also berechtigt ist, für sie Erklärungen abzugeben und Geschäfte abzuschließen. Nach einem Jahr sind inzwischen rund eine halbe Millionen GbRs registriert. Eine Registrierungspflicht besteht indes u. a. nur für GbRs, die Anteile an Gesellschaften halten oder Grundbesitz oder Rechte an Grundstücken haben. Im Übrigen ist die Eintragung freiwillig. Inzwischen hat sich aber eine Bankenpraxis etabliert, wonach Konten für GbRs nur noch nach vorheriger Registrierung eröffnet und Kredite vergeben werden. Auch sonst ist der Rechtsverkehr gut beraten, nur noch mit registrierten Gesellschaften in geschäftlichen Kontakt zu treten. Aber auch für GbRs selbst hat die Registrierung Vorteile, wenn sie sich in den Rechtsverkehr begeben, auch wenn das mit der Pflicht einhergeht, sich auch im Transparenzregister registrieren zu lassen.
Neugründungen sollten bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages unbedingt klären, ob die Gesellschaft in der Folge registriert werden soll oder nicht, weil an der Registrierung sämtliche Gesellschafter mitwirken müssen. Durch eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag wird so Streit vermieden, wenn ein Gesellschafter weigert.
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Voreintragung grundstücksbesitzender Gesellschaften
Viele offene Fragen hatte es anfangs vor allem zu Grundstück besitzenden GbRs und dem Voreintragungsgrundsatz gegeben: Dieser besagt, dass in Bezug auf eine GbR eine Eintragung im Grundbuch nur vorgenommen werden darf, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Einige dieser Fragen konnten mittlerweile obergerichtlich entschieden werden:
- Von großer Bedeutung für Gläubiger einer grundbesitzenden GbR ist eine Entscheidung des OLG Schleswig (Beschl. v. 20.06.2024 – 2x W 36/24) zur Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück einer (nicht registrierten) GbR. Hier stehen Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel gegen die GbR vor dem Problem, dass wegen des Voreintragungsgrundsatzes eine Eintragung an sich nicht möglich ist, solange die GbR im Gesellschaftsregister nicht registriert ist. Deren Gesellschafter werden daran aber kein Interesse haben und der Gläubiger hat keine Handhabe, sie zu Registrierung zu zwingen. Das OLG hat daher in diesem Sonderfall auf die vorherige Registrierung verzichtet.
- Die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und anschließend unter ihrer im Gesellschaftsregister vermerkten Bezeichnung als Eigentümerin im Grundbuch ist auch erforderlich, wenn die GbR das Grundstück veräußert hat und daher umgehend im Grundbuch wieder ausgetragen wird (OLG Dresden Beschl. vom 10.06.2024 – 17 W 345/24). Das ist keine überflüssige „Förmelei“, sondern sichert dem Erwerber den Gutglaubensschutz, den er sonst nicht genösse. Ohne Voreintragung der GbR könnte er nicht darauf vertrauen, dass diejenigen, die beim Verkauf für die GbR aufgetreten sind, tatsächlich Gesellschafter der im Grundbuch vermerkten GbR und vertretungsbefugt sind.
- Anders ist es, wenn eine grundbesitzende GbR ihre Rechtsform identitätswahrend in eine Kommanditgesellschaft wechselt. Für die Richtigstellung des Grundbuchs anstelle der bisher nach altem Recht eingetragenen GbR-Gesellschafter ist die KG als Eigentümerin zu vermerken, bedarf es nach Ansicht des OLG München (Beschl. v. 22.05.2024 – 234 Wx 7124e) in diesem Fall keiner Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister. Die Entscheidung ist richtig. Für den Formwechsel in eine andere Personengesellschaftsform gibt es keine Vorschrift, die verlangen würde, dass die GbR zuvor registriert sein müsste (anders beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz). Und nach dem Formwechsel kann die GbR nicht mehr im Gesellschaftsregister registriert werden, weil es sie als solche nicht mehr gibt. Zu empfehlen ist diese Vorgehensweise nicht, da gegenüber Dritten ein Nachweis, dass es sich bei der gewandelten KG um die frühere GbR handelt, die KG also etwa die von der GbR begründeten Rechte, Forderungen usw. geltend machen kann, nicht gelingen kann. Das würde die Voreintragung der GbR vor dem Formwechsel verlangen.
- Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Neuregelung im Gesetz, wonach ein Gesellschafter einer GbR aus dieser ausscheidet, wenn ein Gläubiger in seinen Anteil die Zwangsvollstreckung betreibt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Alternativ lässt das Gesetz nur noch die Auflösung der Gesellschaft zu. Damit sind zahlreiche Störfallklauseln insbesondere in Schenkungsverträgen hinfällig, die eine Rückübertragung des Anteils auf den Schenker in einem solchen Fall vorsehen, da mit Eintritt des Ereignisses der Anteil erlischt. Ob die Klausel nachträglich repariert werden kann, ist fraglich, weil das die Mitwirkung des Beschenkten verlangt. In Zukunft wird man den Rückfallzeitpunkt vorverlegen müssen, etwa auf den Zeitpunkt des Insolvenzantrags.
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Gesellschafterversammlung
- Von besonderem Interesse für Gesellschafter von Personengesellschaften ist die Entscheidung des BGH vom 16.07.2024 (Az II ZR 100/23), wonach die Einberufung durch einen Unbefugten einer Nichtladung gleichkommt und daraufhin gefasste Beschlüsse nichtig sind. Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, wer zur Ladung zur Gesellschafterversammlung berechtigt sein soll. Vor allem aber sieht das neue Recht für Handelsgesellschaften vor, dass nur geschäftsführende Gesellschafter zur Ladung befugt sind, das sind insbesondere nicht die Kommanditisten der KG. Allerdings sieht das neue Handelsrecht auch vor, dass Ladungsmängel nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit führen sollen. Wie der BGH in Zukunft diesen Konflikt auflöst, wird spannend sein zu beobachten. Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung aber auch nach der neuen Rechtslage zutreffend: Lädt ein nicht zur Ladung Befugter ein, liegt keine ordnungsgemäße Ladung und folglich keine Gesellschafterversammlung vor. Sie aber ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Beschlüsse gefasst werden können, die ggf. fehlerhaft und anfechtbar sein können. Ohne Versammlung gibt es nicht einmal einen anfechtbaren Beschluss. Die Empfehlung muss daher lauten: Der Gesellschaftsvertrag sollte wohlüberlegte Klauseln zur Ladungsbefugnis und ggf. auch zu Minderheitsrechten (Ladungsbefugnis bei Weigerung des Befugten zur Ladung) enthalten und man sollte sich daran halten.
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