von Dr. Ekkehard Nolting
Die Profifußballer von Hannover 96 streben ins Oberhaus der Bundesliga während der Verein den Schritt in die Belle Etage der Jurisprudenz, zum Bundesgerichtshof, indes schon geschafft hat. Es geht um den Hauptsponsor Martin Kind, die Reizfigur der organisierten Fanszene, und um die heilige Kuh der Traditionalisten, die 50 + 1-Regel der Deutschen Fußballliga. Der Verein hat seine Profi-Abteilung in eine GmbH & Co. KGaA ausgegliedert, deren Geschäftsführer (genauer: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) Martin Kind ist. Wegen der anhaltenden Differenzen zwischen Martin Kind und dem Verein, vor allem dessen Mitgliedern, um die Rolle von Investoren und ihren Einfluss, wohl aber auch aus persönlichen Gründen beschloss der Verein 2022 als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH die Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer aus wichtigem Grund.
Der Webfehler war, dass nach der Satzung der Komplementär-GmbH die Gesellschafterversammlung für die Abberufung des Geschäftsführers gar nicht zuständig war. Das war der eigens eingerichtete Aufsichtsrat. Dieser besteht paritätisch besetzt aus je zwei Vertretern des Vereins und des Aufsichtsrats der KGaA. Ferner hatte der Verein mit der KGaA und deren Kommanditaktionärin, die wiederum mittelbar von Martin Kind beherrscht ist, in einem gesonderten Vertrag („Hannover-96-Vertrag“) vereinbart, dass der Verein nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommanditaktionärin die Satzung insbesondere auch im Hinblick auf die Kompetenzen zu Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer ändern dürfe.
Das OLG Celle hatte mit seinem Beschluss vom 4. April 2023 (Az. 9 U 102 / 22) den Abberufungsbeschluss wegen des Kompetenzverstoßes für nichtig erklärt. Der BGH hat das nun offenbar für nicht überzeugend gehalten und daher die Revision zugelassen. Man darf gespannt sein, was dem BGH am Urteil des Oberlandesgerichts bitter aufgestoßen ist. Das Oberlandesgericht hatte sich noch kühn auf der Linie des BGH gewähnt, als es mit Hinweis darauf seine Entscheidung sogar wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung im Beschlusswege gefasst hatte.
In der Tat dürfte die OLG-Entscheidung dem BGH an mehreren Stellen Anlass zur Verdeutlichung seiner Rechtsauffassung geben:
Der BGH hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Juni 2024 angesetzt. Der Ausgang wird sicher nicht nur in der Fangemeinde sondern auch bei den juristisch Interessierten mit Spannung erwartet.