Compliance-News: Besondere Compliance-Pflichten für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften

Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften sind mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 BORA ab 1. Oktober 2023 verpflichtet, ein Compliance-Management im Hinblick auf Berufsrechtsverstöße zu implementieren. Dies geht auf die schon am 5. August 2023 dementsprechend ergangene Beschlussfassung der 7. Satzungsversammlung der BRAK zurück. Dies ist eine Folge der zum 1. August 2022 bewirkten Liberalisierung der Anwaltschaft, dabei besonders für die erweiterten Möglichkeiten einer Berufsausübungsgesellschaft im Hinblick auf  multidisziplinäre Zusammenarbeit, Rechtsformwahl und Mehrstöckigkeit.

Mit der großen BRAO-Reform zum 1. August 2022 sind anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften erstmals selbst Träger berufsrechtlicher Pflichten geworden. Seither obliegt es auch Ihnen, die Einhaltung des Berufsrechts sicherzustellen. § 59e Abs. 2 BRAO gab bislang nur kryptisch Hilfe, wonach „geeignete Maßnahmen“ verlangt sind, um „sicherzustellen, das berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden.“  § 113 Abs. 3 Nr. 2 BRAO verdeutlichte lediglich die haftungsbezogene Relevanz einer Pflichtverletzung, wenn diese “ durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.“. Berufsrechtliche Compliance ist gefragt, aber wie?

Der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene § 31 BORA gibt endlich Orientierung und setzt zugleich den Mindeststandard. Danach haben Berufsausübungsgesellschaften eine fortwährende Risikoanalyse durchzuführen, insbesondere hinsichtlich potenzieller Berufsrechtsverstöße, „…die sich aus ihrer Zusammensetzung und Organisationsstruktur, ihren Tätigkeitsfeldern sowie ihren Mandaten ergeben“. Als geeignete Maßnahmen sind beispielhaft aufgeführt, die Bestellung eines/einer Berufsrechtsbeauftragten, berufsrechtliche Schulungen, elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen, elektronische Überwachung von Anderkonten und eine interne Hinweismeldestelle für berufsrechtsbezogene Beschwerden. Bei regelmäßig mehr als 10 Berufsträgern besteht zudem eine Dokumentationspflicht, die spätestens alle zwei Jahre zu aktualisieren ist. Kleineren Einheiten, die hiervon zwar ausgenommen sind, ist schon aus Gründen der Nachweisbarkeit dennoch eine entsprechende Dokumentation zu empfehlen.

Nicht alle Fragen sind damit gelöst. Zumindest aber erleichtert § 31 BORA ein systematisches Vorgehen. Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften müssen nun ihre berufsrechtliche Compliance-Struktur überprüfen und im Sinne eines Compliance-Managements-Systems (CMS) anforderungsgerecht optimieren. Viele Aspekte werden in der Regel bereits sorgfältig vorgehalten. Hierzu gehören im Rahmen der Mandatsarbeit die Durchführung eines Konfliktchecks zur Vermeidung von Interessenkollisionen, eine systematisierte GWG-Prüfung, die Absicherung der Mandatsbeziehung durch Mandats- und Honorarvereinbarungen sowie datenschutzbezogene Anforderungen. Dennoch ist das berufsrechtlich komplexe Pflichtenpaket nun systematisch aufzuarbeiten und zusammenzuführen, Lücken zu schließen. Entsprechend der nach Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit zu ermittelnden Risikogeneigtheit sind sodann geeignete Maßnahmen in Anlehnung an § 31 BORA abzuleiten bzw. Handlungsbedarf zu ermitteln und kontinuierlich fortzuführen.

Eine Missachtung der neuen Verpflichtung zum berufsrechtlichen Compliance-Management führt zu einer Sanktionsmöglichkeit gemäß § 113 BORA. Es lohnt daher, den vor allem anfänglich höheren Aufwand einer Implementierung auf sich zu nehmen. Berufsausübungsgesellschaften können sich hierzu, dabei vor allem für die häufig noch fremde systematische Risikoanalyse, selbstredend auch Unterstützung hinzuziehen. Dem Anliegen des Gesetz- und Verordnungsgebers entsprechend, die Kenntnis des Berufsrechts in Kanzleien zu verbessern, sollten sie dennoch perspektivisch selbst in der Lage sein, die Anforderungen zu managen.

Die Entwicklungen sind insgesamt zu begrüßen. Sie führen die Anwaltschaft auch berufsrechtlich hin zu professionellen Compliance-Managementmethoden. Dies stärkt die Integrität und das Vertrauen in die anwaltliche Beratung.

Battke Grünberg unterstützt Sie gern. Bitte sprechen Sie uns an.

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