Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers als Präsenzveranstaltungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Wird dies nicht beachtet, sind die getroffenen Beschlüsse rechtswidrig. Aber wie passt dies zur Pandemie? Dazu hat der Gesetzgeber seit dem 1.März2020 – zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021– in § 129 BetrVG eine Sonderregelung getroffen, nach der diese Veranstaltungen als Videokonferenz – im Sonderfall der Betriebsratssitzung auch als Telefonkonferenz erfolgen können, sofern sichergestellt ist, dass Dritte von den Inhalten keine Kenntnis erlangen können und eine Aufzeichnung nicht erfolgt.
Trotzdem verbleibt dem Betriebsrat nach der (ersten) Rechtsprechung ein Ermessensspielraum, wie er die Veranstaltungen durchführt. So kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat Präsenzsitzungen nicht grundsätzlich untersagen. Insbesondere dann nicht, wenn auf dieser Veranstaltung Wahlen durchgeführt werden müssen. Denn Wahlen sollen von der Ausnahmeregelung des § 129 BetrVG nicht erfasst und daher weiterhin bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder durchzuführen sein (Landesarbeitsgericht BerlinBrandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 12 TaBVGa 1015/20). Ob dies auch in Zeiten besonderer behördlicher Anordnungen, bei hohen Infektionsgefahren oder auch außerhalb von Wahlen gilt, wurde offen gelassen, jedoch bereits mit hohen Hürden versehen.
Auch kann der Arbeitgeber keine Betriebsversammlung per Videokonferenz durchsetzen, wenn in den Betriebsräumlichkeiten die Abstandsregelungen und maximalen Belegungszahlen nicht eingehalten werden können (so: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2020 13 TaBVGa 16/20). So steht es dem Betriebsrat frei, auch außerhalb der Betriebsräumlichkeiten ausreichend große Räumlichkeiten anzumieten oder die Betriebsversammlung in Teilen stattfinden zu lassen. Kosten für Miete und technische Ausstattung soll dann der Arbeitgeber als Betriebsratskosten nach § 40 BetrVG tragen müssen.
FAZIT