Betriebsrat hat Anspruch auf Auskunft über schwerbehinderte Beschäftigte – auch wenn sie leitende Angestellte sind

Leitende Angestellte fallen normalerweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats, weil sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind. Das für sie an sich zuständige Gremium wäre der Sprecherausschuss. Dem Betriebsrat wurde jedoch durch § 176 SGB IX die Aufgabe zugewiesen, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Das schließt schwerbehinderte leitende Angestellte mit ein, entschied das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 9. Mai 2023 – 1 ABR 14/22). Denn § 176 SGB IX nennt den Betriebsrat und weitere Interessenvertretungen ausdrücklich, erwähnt aber nicht den Sprecherausschuss. Das ist nach Ansicht des Gerichts kein redaktionelles Versehen.

Um Auskunft über die Anzahl und Namen der schwerbehinderten Beschäftigten – einschließlich leitender Angestellter – zu erhalten, muss der Betriebsrat allerdings nicht nur darlegen, dass diese Informationen erforderlich sind, damit er seine Aufgabe wahrnehmen kann. Er muss auch darlegen, dass er ein ausreichendes Datenschutzkonzept hat. Hat er kein entsprechendes Konzept zum Schutz der besonders sensiblen Daten oder ist das Konzept unzureichend, ist der Auskunftsanspruch ausgeschlossen.

Ob das Datenschutzkonzept des Betriebsrats ausreichend ist, müssen die Arbeitsgerichte im Einzelfall entscheiden. Vorliegend hatte der Betriebsrat u.a. Vorgaben zum Datentransfer (elektronisch und in Papierform), zum Aufbewahrungsort der Daten und zum Passwortschutz aufgestellt. Außerdem hatte er eine regelmäßige Überprüfung der Speicherdauer und eine Pflicht zur Löschung der Daten vorgesehen. Abgerundet wurde sein Datenschutzkonzept durch eine regelmäßige Sensibilisierung der Betriebsratsmitglieder. Das Landesarbeitsgericht hatte dieses Konzept in der vorhergehenden Instanz für ausreichend befunden und das Bundesarbeitsgericht sah keinen Grund zur Beanstandung.

Betriebsräte sollten anhand der Entscheidung ihr eigenes Datenschutzkonzept überprüfen und bei Bedarf anpassen. Unternehmen sollten sich das aktuelle Konzept ihres Betriebsrats erläutern lassen, bevor sie Auskunft über besonders sensible Daten ihrer Beschäftigten erteilen.

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Daniela Guhl
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