Ausschließung von Gesellschaftern aus wichtigem Grund

Eine aktuelle und für die Kautelarpraxis wichtige Entscheidung des OLG Hamm (19.06.2023 – 8 U 21/23) zum Ausschluss von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft besprochen: Abweichend vom Gesetz sehen viele Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften die Ausschließung von Gesellschaftern aus wichtigem Grund durch Beschluss der (übrigen) Gesellschafter vor. Der Ausschluss soll sofort wirksam werden und wird es künftig schon von Gesetzes wegen sein (§ 110 HGB n.F.). Der Betroffene kann dann nur noch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versuchen, vorläufig wieder in seine Gesellschafterrechte eingewiesen zu werden. Nach der Entscheidung des OLG Hamm hat er dazu aber den Verfügungsgrund mit konkreten Umständen zu belegen, die abweichend von der allseits im Gesellschaftsvertrag konsentierten sofortigen Wirksamkeit eine Regelung notwendig machen, mit der der Gesellschafter seine Rechte bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung weiter soll ausüben dürfen. Im Juris PraxisReport 8/2023 hat unser Partner Dr. Ekkehard Nolting das Urteils besprochen und gibt Hinweise, wie bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen insbesondere auch im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 1.1.2024 mit der Situation umgegangen werden sollte.

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Dr. Ekkehard Nolting
Tel: +49 351 563 90 25