Auftragsmangel – Urlaub und Plusstunden als Ausgleich?

Was tun, wenn – nicht nur in der Corona­Krise – ein plötzlicher Auftragsmangel oder die Notwendigkeit einer kurzfristigen Schließung des Betriebes den Aus­fall von Arbeitszeit zur Folge hat? Während sich hier­für in der Corona­Krise die Kurzarbeit etabliert hat, können bei kurzzeitigen Arbeitsausfälle auch weitere Alternativen in Betracht kommen.
Erstes ­ und rechtlich einfachstes Mittel ­ ist die Freistellung unter Anrechnung von Mehrarbeitsgut­haben. Dies ist grundsätzlich auych ohne Zustim­mung des Arbeitnehmers umsetzbar. Aber Vorsicht: Sofern Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder die arbeitsvertraglichen Regelung des Arbeitszeitkon­tos eine Zustimmung oder einen Antrag des Arbeit­nehmers vorsehen, muss dies auch im Fall des uner­warteten Arbeitsausfalls vorliegen.

Besondere Umsicht ist bei Zeitarbeitneh­mern erforderlich. Hier steht dem einseitigen Frei­zeitausgleich schon die Vergütungsregelung des §11Absatz 4 Satz 2 AÜG entgegen, durch die das Recht des Zeitarbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht aufgehoben oder beschränkt werden darf. Insbesondere wenn auch die Tarifverträge eine Zustimmung oder einen Antrag des Leiharbeitnehmers vorsehen, kommt eine einseitige Freistellung bei Arbeitsausfall oder fehlen­den Einsatzmöglichkeiten nicht in Betracht (so das Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22. Januar 2020 ­ 6 Sa 1023/19 für den MTV iGZ).

Eine weitere Möglichkeit ist, Urlaubstage zur Überbrückung von Arbeitsausfall »zu verbrauchen«. Auch in diesem Fall gelten die allgemeinen Vorga­ben zur Urlaubsgewährung (Landesarbeitsgericht Berlin­Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2020–12 Sa 602/20). Daher muss vor der Freistellung eine bestimmte Dauer vereinbart und diese ohne weitere Bedingungen und ohne eine Möglichkeit des Wider­rufs gewährt werden. Wird dagegen, ggf. sogar erst im Nachhinein, für einen zunächst unbestimmten Zeit­raum eine Anrechnung von Urlaubstagen vereinbart, ist dies nicht wirksam. Denn es fehlt am Sinn und Zweck des Urlaubs, dass sich der Arbeitnehmer unbe­darft für einen vorbestimmten Zeitraum erholen kann.

Werden diese Vorgaben nicht beachtet sind die entsprechende Tage nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs nachzuzahlen.

FAZIT

  • Zur Überbrückung von kurzfristigen Arbeitsaus­fällen eignet sich besonders der Abbau des Arbeits­zeitkontos. Die individuellen Voraussetzungen des Abbaus müssen aber auch im Eilfall gewahrt werden. Gerade in Zeit­arbeitsunternehmen bedeutet dies, dass eine Zustimmung des Arbeitnehmers zwingend erforderlich ist.
  • Kommt dies nicht in Betracht, kann auch Urlaub verwendet werden. Dann muss aber der Freistellungs­zeit­raum im Vorhinein genau bestimmt und das Ein­verständnis des Mitarbeiters eingeholt und schrift­lich dokumentiert werden.

Teilen:

Kristian Glowe
Tel: +49 351 563 90 24