Unternehmen nutzen häufig die Möglichkeit, im Rahmen ihres Marketings Kunden oder Kooperationspartner als Referenz anzugeben, um ihre Erfahrungen und Branchenkenntnis zu dokumentieren. In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 23. November 2021 – 15 O 104/20) zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein Dienstleister mit der Benennung seiner Kunden auf der Webseite werben darf.
In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall hatte eine als Rednerin, Autorin sowie Coach tätige Unternehmerin im Rahmen ihrer Referenzen einen deutschen Versicherungskonzern sowie verschiedene Tochterunternehmungen des Konzerns als Referenz angegeben. Von den insoweit in dem Klageverfahren auftretenden drei Klägern hatten jedoch alle Unternehmen bestritten, dass die Beklagte für sie tätig gewesen sei. Sie nahmen daher die Beklagte auf Unterlassung der Referenzangabe auf der Homepage in Anspruch.
Das Gericht prüfte unter dem Gesichtspunkt des so genannten Unternehmenspersönlichkeitsrechtes, ob den Klägern tatsächlich der Anspruch zusteht, der Beklagten die Namensnennung auf der Homepage zu untersagen. Denn im Rahmen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts können Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse daran haben, nicht als Kunden oder Referenz für Dritte zu dienen, da sie im Rahmen ihrer sog. Sozialsphäre selbst entscheiden sollen, für welche Zwecke der Unternehmensname angegeben wird.
Allerdings setzt eine rechtswidrige Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechtes auch voraus, dass eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erfolgt, innerhalb derer stets berechtigte Belange des Anspruchsgegners zu berücksichtigen sind. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angabe von Referenzen und Kunden generell von der Berufsfreiheit geschützt ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen, welches sich auf die Referenz stützt, tatsächlich eine konkrete Tätigkeit für das als Referenz genutzte Unternehmen nachweisen kann. Dies gelang der Beklagten in dem vom Landgericht Bielefeld entschiedenen Fall allerdings nicht. Sie konnte nur für ein Unternehmen eine Zusammenarbeit belegen. Im Hinblick auf die anderen Unternehmen hatte sie dargelegt, aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit entsprechende Belege vernichtet zu haben.
Das Gericht verurteilte die Beklagte folgerichtig, die Referenzen für die beiden anderen Klägerinnen aus der Werbung zu nehmen sowie die Angaben von der Homepage zu entfernen. Die Beklagte musste zudem einen Großteil der entstandenen Prozesskosten sowie dem Prozess vorausgegangenen Abmahnkosten zahlen.
Nicht entscheidungserheblich aber in vergleichbaren Fällen häufig relevant, war die Frage der Aufmachung der Referenzangabe. In diesem Zusammenhang kommen z.B. wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht, wenn die Referenzangabe auch in inhaltlicher Hinsicht zu Irreführungen führt, etwa weil mit der Angabe eine umfassendere Tätigkeit suggeriert wurde, als sie tatsächlich vorlag.
Fazit: