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15.01.2025

Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung: Gamechanger für die Beschaffung von IT-Leistungen ab dem Jahr 2025?

Öffentliche Auftraggeber greifen bei der Beschaffung von IT-Leistungen häufig auf EVB-IT-Verträge zurück. Diese werden durch den Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik unter www.cio.bund.de zur Verfügung gestellt. Bislang gibt es 11 Vertragsmuster, die für die Fälle der Beschaffung von Hardware, Software, IT-Beratungsleistungen oder Cloud-Anwendungen Anwendung finden können.

EVB-IT-Rahmenvereinbarung als Baukastensystem für IT-Verträge

Allein schon die Anzahl der verschiedenen Vertragsmuster sowie der Umstand, dass für die konkrete Ausschreibungssituation die Wahl des richtigen Vertragsmusters nicht einfach ist, führt bei den öffentlichen Auftraggebern häufig zu Unsicherheiten. Seit dem 24. September 2024 ist nun die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung unter www.cio.bund.de verfügbar. Mit ihr soll die Erstellung von passenden Verträgen vereinfacht werden.

Die Bearbeitung der Rahmenvereinbarung erfolgt dabei ausschließlich digital über das Tool EVB-IT Digital, das wie ein Vertragsgenerator funktioniert. Mit diesem Vertragserstellungstool können die Leistungsbereiche der bestehenden EVB-IT-Vertragstypen jeweils als Module ausgewählt und im einheitlichen Vertrag zusammengeführt werden. Mit der Rahmenvereinbarung ist damit möglich, einen einheitlichen Beschaffungsvorgang in einem Vertragswerk zusammenzuführen, ohne dass für unterschiedliche Leistungsteile verschiedene Verträge abzuschließen sind.

Die neue Rahmenvereinbarung besteht dabei aus zwei Teilen:

  1. Teil A enthält allgemeine Bestimmungen zur Rahmenvereinbarung.
  2. In Teil B können die Leistungsbereiche ausgewählt werden, die für die Einzelaufträge relevant sind. Es handelt sich hierbei um die Regelungsgegenstände, die aus den bisher verfügbaren EVB-IT-Verträgen bekannt sind.

 

Für die EVB-IT Rahmenvereinbarungen existieren keine speziellen AGB. Vielmehr werden die jeweils für die Module geltenden AGB aus den bereits verfügbaren EVB-IT-Verträgen einbezogen, z. B. bei einer Vereinbarung über den Hardwarekauf die EVB-IT-Kauf-AGB.

“Die neue EVB-IT-Rahmenvereinbarung ist eine gute Möglichkeit, Verträge für die Beschaffung von komplexeren IT-Leistungen zu erstellen. Die Praxis zeigt jedoch, dass individuelle Anpassungen nötig sind, die rechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt sowohl für die Vertragsmuster als auch für die Leistungsbeschreibung.”

 

Für Beschaffungen von IT-Leistung können Anwender daher nun auf die EVB-IT Rahmenvereinbarung zurückgreifen. Die erste Praxis zeigt jedoch, dass der abfragebasierte Vertragsgenerators EVB-IT digital noch optimierungsbedürftig ist. Zudem besteht die Gefahr, dass der Rückgriff auf Standard-Module und Texte nicht immer dem individuellen Fall Rechnung trägt. Es sollte daher vor Nutzung der Rahmenvereinbarung geschaut werden, ob diese für den Anwendungsfall passend ist.

Darüber hinaus zeigt unsere Praxis im IT-Recht, das rechtliche Probleme bei IT-Ausschreibungen noch weit vorher entstehen, bevor überhaupt an den (EVB-IT)-Vertrag zu denken ist. Denn in der Regel müssen zwingend die Leistungsbeschreibungen rechtlich überarbeitet werden, da diese eine Vielzahl von Pflichten für die Anbieter vorsehen sollen, diese jedoch häufig nicht eindeutig formuliert sind. Wenn die Leistungsbeschreibung allerdings rechtliche Probleme beinhaltet, lassen diese sich durch den Vertrag nicht ohne Weiteres auflösen. Es ist daher eine juristische Prüfung der Leistungsbeschreibung ebenso empfehlenswert wie die fachgerechte Erstellung eines EVB-IT-Vertrags unter Nutzung der neuen Rahmenvereinbarung.

Kontakt

Dr. Daniel Schöneich

Lawyer

Specialist lawyer for intellectual property rights

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